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Wintersaison-Aus: Ansprüche der Beschäftigten

Für die Beschäftigten im Tourismus gibt es nach dem vorzeitigen Wintersaison-Aus viele offene Fragen.
Für die Beschäftigten im Tourismus gibt es nach dem vorzeitigen Wintersaison-Aus viele offene Fragen. ©Oliver Lerch
Der wirtschaftliche Schaden durch das frühzeitige Saison-Aus im Wintertourismus ist enorm. Aber auch die Arbeitnehmer stehen vor vielen offenen Fragen.
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Skilifte in Vorarlberg werden am Sonntag und Beherbergungsbetriebe am Montag auf Basis des Epidemiegesetzes behördlich geschlossen. Für die Tourismus-Branche bedeutet dies ein enormer Schaden. Aber auch die Mitarbeiter stehen jetzt vor vielen offenen Fragen.

Verständnis für die getroffene Maßnahme, die Winter-Saison vorzeitig zu beenden, zeigt Gewerkschaftsbund-Landesvorsitzender Reinhard Stemmer. Aufgrund der behördlichen Schließungen mit Verweis auf das Epidemiegesetz haben die Arbeitnehmer allerdings weiterhin Anspruch auf deren Entgelt, die Arbeitgeber können dies beim Epidemiefonds wiederum geltend machen, erklärt Stemmer.

Ausgleich für Verdienstentgang

Das Gesetz sieht für den Verdienstentgang aufgrund der behördlichen Schließungen mit Verweis auf das Epidemiegesetz einen Ausgleich für Verdienstentgang vor. „Der Bund muss diese Verdienstentgänge ausgleichen“, so Stemmer.

  • Das Epidemiegesetz verweist in § 32 Abs 1 Z 4 darauf, dass der Bund die Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen (§ 20 EpidemieG) schadlos hält. Dabei hat gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz der Arbeitgeber die Bezüge zu leisten und bekommt diese in der Folge ersetzt. Als Berechnungsmethode wird auf das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verwiesen. Daher kommt das Ausfallsprinzip zu tragen (durchschnittlicher Verdienst der letzten 13 Wochen). Das gilt sinngemäß auch für Angestellte. Dort verfestigt eine Judikatur, dass diesen mindestens jenes Entgelt zusteht, welches sie im Durchschnitt zuvor verdient haben, jedoch sind auch mögliche, künftige Verdienste mit zu berücksichtigten – also stark vereinfacht jene Methode, welche günstiger ist.

AK: "Nichts voreilig unterschreiben"

Die Arbeitsrechts-Experten der AK Vorarlberg weisen darauf hin, dass Beschäftigte in Beherbergungsbetrieben eine einvernehmliche Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bzw. einen Austritt nicht unterschreiben und sich nicht zu diversen schriftlichen Zusagen drängen lassen sollen.

Hotline für Arbeitnehmer

Der ÖGB und die AK werden auf Bundesebene eine gemeinsame eigene Hotline einrichten, um alle Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Fragen zu informieren und ihnen zur Seite zu stehen.

(red)

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