Winterreifenpflicht von 1. November bis 15. April
“Die falsche Ausrüstung bei winterlichen Fahrverhältnissen birgt nicht nur große Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer, sondern führt zu einem Verwaltungsstrafverfahren mit bis zu 5.000 Euro Strafe”, erinnert ARBÖ-Rechtsexperte Gerald Hufnagel. “Außerdem: Wenn ein Unfall passiert, muss sich der Lenker mit Versicherungsproblemen auseinandersetzen, weil ihm eine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden wird.”
Laut Gesetz muss ein Pkw, Kombi oder Lkw in der Zeit von 1. November bis 15. April bei winterlichen Verhältnissen dementsprechend ausgerüstet sein um Lenker und Dritte nicht zu gefährden. Bei Schnee, Matsch oder Eis sind Lenker demnach verpflichtet Winterreifen oder Schneeketten an den Antriebsrädern anzulegen.
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