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Wer Saisoniers eine zeitgemäße Unterkunft bietet, muss zahlen

Diese Vorgehensweise ist völlig realitätsfern. Ich dränge deshalb auf eine Änderung der Regelung. Hans-Peter Metzler
Diese Vorgehensweise ist völlig realitätsfern. Ich dränge deshalb auf eine Änderung der Regelung. Hans-Peter Metzler ©VMH
Schwarzach, Lech - Nachzahlungen bis 40.000 Euro für Lecher Hoteliers wegen zu komfortabler Logis.

Als „unglaublich, aber wahr“ bezeichnet Tourismus-Spartenobmann und Hotelier Hans-Peter Metzler einen aktuellen Fall aus Lech: Kürzlich wurden mehrere Saisonhotels in Lech von einem Beitragsprüfer der Gebietskrankenkasse Vorarlberg hinsichtlich ihrer Mitarbeiterzimmer überprüft. Er stellte fest, dass diese keine einfachen, arbeitsplatznahen Unterkünfte („einfache Schlafstellen“) mehr sind, sondern bereits komfortable Einzimmerwohnungen darstellen würden. Deshalb seien diese als Sachbezüge anzusetzen. Die Folge: Acht Hoteliers mussten bis zu 40.000 Euro nachzahlen. Ein betroffener Lecher Hotelier, der nicht namentlich genannt werden will, versteht die Welt nicht mehr: „Während dauernd an uns appelliert wird, den Saisonkräften ordentliche Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, bestraft die Finanz alle, die diese Unterkünfte auch nur mit dem geringsten Komfort ausstatten.“ In seinem Fall heißt das: Ein 27 Quadratmeter großes Zimmer mit einer winzigen Kochnische gilt als Dienstwohnung und wird besteuert. Er musste 25.000 Euro nachzahlen. 

Bestehende Regelung ändern

Metzler drängt deshalb auf eine Änderung der bestehenden Regelung. „Eine solche Vorgehensweise ist realitätsfern. Unser Ziel sollte es sein, dass die Zurverfügungstellung hochwertiger Unterkünfte für Mitarbeiter keine Nachteile bringt.“ Man müsse bezüglich der Ausstattung der Unterkünfte zeitgemäße Standards einarbeiten. „Wir erwarten uns auf Bundesebene entsprechende Unterstützung, zumal die gesetzlichen Bestimmungen nicht nur in Vorarlberg bestehen“, betont Metzler.

Problem nicht einfach lösbar

Der Bludenzer Rechtsanwalt Patrick Piccolruaz sieht in der Sachbezugsverordnung ein großes Problem. Die Grenze sei schwimmend, der Gesetzgeber habe sich hier nicht genau festgelegt. „Laut Verordnung muss für eine Wohnung ab 30 Quadratmetern ein Sachbezug gezahlt werden, während eine einfache Schlafstelle, die nicht den Lebensmittelpunkt darstellt, nicht sachbezugspflichtig ist.“

Prüfer entscheidet subjektiv

Es sei aber im subjektiven Ermessen des Prüfers, wo die Grenze zwischen Zimmer und Wohnung gezogen werde, da es keine genauen Kriterien gebe. Vermeiden ließen sich solche Nachzahlungen nur, wenn der Hotelier mit dem Mitarbeiter einen Mietvertrag abschließe, der unabhängig vom Arbeitsvertrag ist, und eine fremdübliche Miete bezahlt werde. „In Lech ist das für den Mitarbeiter kaum leistbar“, so Piccolruaz.

(VN/ Hanna Reiner)

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