Welche Impf-, Genesungs- oder Testnachweise ab heute gelten

Wirte, Betreiber von Freizeitstätten und Co. können ab heute, wenn wieder aufgesperrt wird, Ausweise kontrollieren. Das ist vorgesehen, um Abgleichungen mit Impf-, Genesungs- oder Testnachweisen durchzuführen und so mögliche Schwindeleien zu verhindern. Das geht aus der Öffnungsverordnung der Bundesregierung hervor.
Konkret heißt es darin, dass der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code aufnehmen darf. "Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln." Eine Vervielfältigung, die Aufbewahrung oder Verarbeitung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist unzulässig.
Das gilt für geimpfte Personen:
- Frisch geimpft - ein Test ist weiterhin notwendig
- Erstimpfung ist zumindest 22 Tage her - Eintritt bis drei Monate nach Impfung (Für Johnson & Johnson gilt: neun Monate)
- Bereits zweimal geimpft - Eintritt bis neun Monate nach dem ersten Stich
Das gilt für genesene Personen:
- Nach Ablauf der Infektion sind Genesene für sechs Monaten von der Testpflicht befreit
- Ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über die Infektion gelten als Nachweise
- Ein Nachweis über Antikörper gilt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt
Das gilt für getestete Personen:
- Ein PCR-Test für 72 Stunden ab der Probenentnahme
- Ein Antigen-Schnelltest (bei Apotheke, Arzt oder Teststraße) für 48 Stunden
- Ein registrierter Selbsttest für 24 Stunden
- Ein sogenannter "Point-of-Sale-Test" - dieser gilt einmalig für den Eintritt einer Dienstleistung
(VOL.AT/APA)
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