Im Rahmen eines Prozesses gegen einen Mann, der angeklagt wurde, weil er Promo-CDs auf eBay verkauft hatte, argumentierte Universal-Anwalt Russell Frackman, eine verschenkte oder weggeworfene CD gelte ebenfalls als “ungenehmigte Verbreitung”.
Der First-Sale-Doctrine zufolge, die in etwa dem deutschen Erschöpfungsgrundsatz entspricht, gilt die Kontrolle des Rechteinhabers über die Verbreitung einer Kopie nur solange, bis diese einmal rechtmäßig in Umlauf gebracht wurde. Allerdings gelte diese in dem Fall laut dem Anwalt nicht. Die CDs hätten von ihm nicht angeboten werden dürfen, weil sie ihm vom Musikkonzern nicht verkauft worden waren. Das Label vertritt vor Gericht die Ansicht, dass die Rechte an den Promo-CDs auch nach der Weitergabe an Radiostationen oder Journalisten beim Unternehmen bleiben. Wie auf pressetext.at zu lesen ist hätten die Empfänger nur eine Lizenz zur Nutzung des Materials, so das Argument von Universal.
Darüber hinaus sei nun im Falle der Unverkäuflichkeit aber auch das Verschenken und Wegwerfen, das Augusto als Alternative zum Verkauf in Erwägung gezogen hatte, eine Urheberrechtsverletzung.
Die Musikindustrie hat in der Vergangenheit bereits wiederholt versucht, den Verkauf gebrauchter Tonträger per Gesetz zu verhindern – bislang vergeblich. Dass nun auch verschenkte und in den Müll geworfene CDs als Rechtsverletzung gelten sollen, ist allerdings neu.
Quelle: pressetext.at
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