Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat am 9. September in einem Asylverfahren um einen in Vorarlberg lebenden Afghanen entschieden, dass eine Rückkehr nach Afghanistan wegen der dort mittlerweile angespannten Sicherheits- und wirtschaftlichen und sozialen Versorgungslage derzeit nicht zumutbar ist.
Deshalb hat das Wiener Gericht dem Afghanen trotz seiner österreichischen Vorstrafe weiterhin subsidiären Schutz und eine für zwei weitere Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung für Österreich erteilt.
Beschwerde erfolgreich
In zweiter Instanz wurde der negative Asylbescheid des Feldkircher Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgehoben. Das BFA hatte im Juli 2020, als die Taliban in Afghanistan noch nicht an der Macht waren, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des anwaltlich von German Bertsch vertretenen Asylwerbers wurde Folge gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Die BVwG-Entscheidung kann daher vom BFA nur noch mit einer außerordentlichen Revision am Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpft werden.
Der 1987 geborene Afghane ist 2012 illegal nach Österreich eingereist. Schon im selben Jahr hat das BFA in erster Instanz die Abschiebung des in seinem Heimatland nicht verfolgten Hirten nach Afghanistan angeordnet. 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht den BFA-Bescheid aufgehoben und dem Afghanen erstmals subsidiären Schutz für vorerst zwei Jahre in Österreich gewährt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden danach mehrmals verlängert.
Bereits 2019 verurteilt
2019 wurde der angeklagte Afghane am Landesgericht Feldkirch rechtskräftig wegen Körperverletzung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 400 Euro verurteilt. 2020 erfolgte dann der BFA-Bescheid, wonach der Vorbestrafte in sein Heimatland zurückzukehren habe.
Heuer aber habe sich nach dem Abzug der internationalen Truppen und der Machtergreifung durch die gewalttätigen Taliban die Lage in Afghanistan deutlich verschlechtert, sodass dem ungelernten Arbeiter eine Rückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten sei, meint BVwG-Richter Daniel Leitner.
(NEUE)
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