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Was im Fasching verboten ist: Keine Narrenfreiheit bei Kostümen

Manche Kostüme sorgen im Fasching für Probleme
Manche Kostüme sorgen im Fasching für Probleme ©BilderBox.com (Sujet)
Auch wenn der Fasching die "närrische" Zeit ist - das bedeutet nicht Narrenfreiheit bei der Kostümwahl. Darauf machte der Rechtsschutzspezialist D.A.S. am Mittwoch in einer Aussendung aufmerksam.
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Beim Verstoß gegen gesetzlich verbotene Verkleidungen oder Verletzung des “öffentlichen Anstands” können Strafen bis zu 2.000 Euro drohen.

Verkleidung als Polizist ist illegal

So dürfen zum Beispiel echte Polizeiuniformen ausschließlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getragen werden. Der Verstoß stellt laut Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung dar. Als Folge droht eine Geldstrafe bis zu 500 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. “Man sollte darauf achten, dass Kostümuniformen klar als solche erkennbar sind und es keine Verwechslungsgefahr mit den Originalen gibt”, sagte Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Spielzeugwaffen können im Fasching Ärger bedeuten

“Gleiches gilt bei Spielzeugwaffen. Je eher eine Spielzeugwaffe einer echten ähnelt, desto eher provoziert man womöglich gefährliche Situationen”, sagte Kaufmann. Ebenso verboten sind Kostüme mit rechtsextremem Hintergrund oder Zeichen sowie Verkleidungen mit einer fremdenfeindlichen oder rassistischen “Aussage”. Derartige Kostüme verstoßen gegen das Verbotsgesetz bzw. das Strafgesetz.

Sind Kostüme besonders anstößig oder obszön können sie eine Verletzung des “öffentlichen Anstands” darstellen. Auch wenn im Fasching die Messlatte natürlich etwas tiefer gelegt wird, kann hier eine Grenze überschritten werden. Es drohen Strafen bis zu 2.000 Euro.

Kostüme: Keine Angst vor Vermummungsverbot

Darth Vader, Storm Trooper und Träger von Morphsuits müssen das Vermummungsverbot nicht fürchten. “Dieses gilt nur bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes”, so Kaufmann. Das Verkleiden oder das Tragen von Masken bei öffentlichen Belustigungen, volksgebräuchlichen Festen und Umzügen wie etwa bei einem Perchtenlauf sind explizit vom Versammlungsgesetz ausgenommen. “Im Falle einer polizeilichen Kontrolle ist man jedoch verpflichtet, sein Gesicht zu zeigen”, betonte der Jurist.

(apa/red)

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