“Der internationale Zugang zu unseren Spitalsleistungen darf nicht dazu führen, dass dadurch die finanzielle Stabilität und Versorgungssicherheit gefährdet wird oder lange Wartezeiten für die eigene Bevölkerung entstehen”, sagt Gesundheitsreferent Landesstatthalter Markus Wallner dazu.
Auf Initiative der österreichischen Bundesländer, insbesondere Vorarlbergs, wurden in die Patientenrichtlinie zwei Vorschriften aufgenommen, welche die Kostenverrechnung gegenüber ausländischen Patienten sowie die Aufnahmepflichten ausländischer Patienten in die heimischen Spitäler genauer regeln. Weil jedoch nicht alle Bedenken der österreichischen Bundesländer berücksichtigt wurden, hat Österreich am Montag gegen die Patientenrichtlinie gestimmt. “Wir haben stets klargestellt, dass für EU-Bürgerinnen und -Bürger Vollkosten für Krankenhausbehandlungen verrechnet werden müssen und eine Genehmigung aus dem Heimatland zur Behandlung notwendig ist. Daher werden wir in Zukunft sehr genau beobachten, dass die von uns eingeforderten Kriterien auch umgesetzt werden”, so Wallner.
Die Patientenrichtlinie regelt, zu welchen Bedingungen sich Europäer in einem anderen EU-Mitgliedstaat behandeln lassen können. Für Spitalsbehandlungen und Behandlungen durch niedergelassene Ärzte gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Bislang musste jeder, der eine Spitalsbehandlung im Ausland in Anspruch nehmen will, eine Genehmigung bei der heimischen Sozialversicherung einholen. Dies gilt auch in Zukunft. Die Vorabgenehmigung ist wichtig, um das eigene Gesundheitssystem nicht zu überlasten und im Rahmen einer grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung einen Vollkostenersatz zu gewährleisten. Gastpatientinnen bzw. patienten, die öffentliche Krankenanstalten in Vorarlberg in Anspruch nehmen, werden derzeit von den ausländischen Sozialversicherungsträgern getragen und grenzüberschreitend abgerechnet. Schon jetzt gibt es bei den Kostenrückerstattungen allerdings bei einzelnen Staaten immer wieder Verzögerungen.
Bei Inanspruchnahme von niedergelassenen Ärzten in einem EU-Mitgliedstaat ist keine Vorabgenehmigung nötig. Die österreichischen Patientinnen und Patienten erhalten den Wahlarztkostenrückersatz in gleicher Höhe wie bei Inanspruchnahme eines inländischen Wahlarztes. (VLK)
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