Wer über ein schnelles Reaktionsvermögen verfügt, hat vielleicht Glück und kommt ungeschoren davon. Ansonsten lässt sich eine Kollision kaum vermeiden.
Rechtlich ist die Angelegenheit klar. ,,Der Autolenker muss sich vergewissern, dass ein Öffnen der Tür gefahrlos möglich ist, betont Mag. Dominik Tschol Leiter der VATC-Rechtsabteilung. Auch die Straßenverkehrsordnung macht dies deutlich. ,,Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden, lautet die eindeutige Aussage. Diese Vorschrift gilt sowohl für das Öffnen der straßenseitigen als auch der gehsteigseitigen Tür eines parkenden Autos. Und, was besonders wichtig ist, die Bestimmung haben nicht nur Lenker, sondern auch die mitfahrenden Personen zu beachten. Andernfalls drohen empfindliche Strafsanktionen.
Übrigens kann laut Straßenverkehrsordnung schon das Öffnen einer Fahrzeugtür bis zu einem Spalt von 25 bis 30 Zentimetern andere Verkehrsteilnehmer behindern oder gar gefährden.
Deshalb ist bei jedem Aussteigen entsprechende Vorsicht angebracht. Doch die sollte sich trotz klarer gesetzlicher Regelungen nicht nur auf den Autofahrer beschränken. Auch Radfahrern und Fußgängern ist zu empfehlen, parkenden oder haltenden Fahrzeugen, wenn möglich, etwas großräumiger auszuweichen. Auf diese Weise haben Unfälle keine Chance.
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