Seit rund 20 Jahren ist das Lauteracher Ried als Landschaftsschutzgebiet geschützt, mit einer vorläufigen Befristung der Verordnung bis Ende 2018. „Die Verlängerung dieser Verordnung um weitere sieben Jahre wurde zum Anlass genommen, um weitere Schutzmaßnahmen zu definieren“, informiert Landesrat Johannes Rauch.
Moorlandschaft
Das rund 580 Hektar große Lauteracher Ried ist durch den Wechsel von Streuewiesen und landwirtschaftlichen Produktionsflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, durch staudenreiche Graben- und Wegränder, sowie durch einen eindrucksvollen Baumbestand charakterisiert.
Während der nördliche Teil des Lauteracher Riedes mit seinem großen Baumbestand an Birken und Eichen einen parkartigen Charakter vermittelt, öffnet sich das Ried in Richtung Süden zu einer weitläufigen, gehölzarmen Moorlandschaft. Die Feuchtwiesen sind Lebensraum für eine überaus reiche Pflanzen- und Tierwelt, wobei dem Gebiet hinsichtlich des Erhalts der charakteristischen Vogelwelt (Wiesenbrüter) besondere Bedeutung zukommt. Das Lauteracher Ried wurde im Jahr 2003 nach der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) zum Europaschutzgebiet erklärt. Die Geltungsdauer der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ war vorläufig bis zum 31. Dezember 2018 befristet.
Schutzmaßnahmen
„Wir haben die Verlängerung der Geltungsdauer um weitere sieben Jahre zum Anlass genommen, um weitere Schutzmaßnahmen zu definieren“, erklärt Landesrat Rauch: „Der strenge Schutzstatus im Gebiet besteht seit nunmehr 20 Jahren und hat sich bewährt“. So dürfen auch künftig keine neuen Zufahrtsrampen oder neue Entwässerungsanlagen errichtet werden. Neu in die Verordnung aufgenommen wurden beispielsweise ein Überflugverbot (z.B. von Drohnen) sowie die Ausweitung der Leinenpflicht für Hunde auf das gesamte Landschaftsschutzgebiet.
Die Befristung auf sieben Jahre macht Sinn, betont der Landesrat: „Damit soll garantiert werden, dass das Land in regelmäßigen Abständen mit den Grundeigentümern, Bewirtschaftern und anderen Beteiligten Gespräche führt, die Verordnung evaluiert wird und auf sich ändernde Rahmenbedingungen in ökologischer und landwirtschaftlicher Sicht eingegangen werden kann“ .
(VLK)
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