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Vorarlberg: Haftstrafe wegen Kinderpornografie

Richter Martin Mitteregger führte die Verhandlung.
Richter Martin Mitteregger führte die Verhandlung. ©Stiplovsek Dietmar
In Strafprozessen um Kinderpornografie wird am Landesgericht Feldkirch für gewöhnlich das Herunterladen von pornografischen Bildern und Videos von Minderjährigen aus dem Internet und deren Weitergabe verhandelt. Derartige Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger werden in der Regel mit Geldstrafen und bedingten Haftstrafen geahndet.

Nun wurde ein Angeklagter aber sogar wegen des Herstellens und Verbreitens von pornografischen Fotos von Minderjährigen schuldig gesprochen. Der vorbestrafte 36-Jährige wurde am Landesgericht zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Für das Verbrechen der pornografischen Darstellung Minderjähriger beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre.

Nach den gerichtlichen Feststellungen hat der Oberländer im Vorjahr von zwei schlafenden unmündigen Mädchen Nacktfotos angefertigt und danach verschickt.

Der Angeklagte gab zu, dass er von den beiden Kindern Nacktfotos gemacht und weiterverbreitet hat. Der Verteidiger sagte allerdings, sein Mandant sei dazu gezwungen worden. Der Anwalt beantragte einen Freispruch wegen entschuldigenden Notstands für den Angeklagten. Der Strafrichter ging aber nicht von einer derartigen Zwangslage des Angeklagten aus, die einen strafbefreienden ­Rechtfertigungsgrund darstellen würde.

Von Meister erpresst. Der Angeklagte aus dem Bezirk Bludenz gab an, er habe übers Internet mit einem Chatpartner ein sado-masochistisches Sexspiel betrieben. Dabei sei er der Sklave gewesen und der Chatpartner sein Meister. Sein Meis­ter habe ihn mit kompromittierenden Fotos dazu erpresst, ihm Nacktfotos von Minderjährigen zu schicken.

Auf einem der verschickten Fotos soll ein nacktes Mädchen und das vor die Kamera gehaltene entblößte Glied des Angeklagten zu sehen sein. Bei einem der Opfer handelt es sich offenbar um die Tochter der ehemaligen Lebensgefährtin des ledigen Angeklagten.

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