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Vorarlberg: 118.00 Euro für Opfer von Gaißau

Der Tatort in Gaißau.
Der Tatort in Gaißau. ©VOL.AT/Pascal Pletsch
Das brutale und folgenschwere Sexualverbrechen hat sich im Juli 2014 in Gaißau ereignet.
Dreieinhalb Jahre Haft für Lehrling

Von: Seff Dünser (NEUE)

Nach einem Zeltfest hat der damals 16-jährige Unterländer die 20-Jährige im Freien bewusstlos geschlagen. Danach hat der Jugendliche die wehrlose junge Frau sexuell schwer missbraucht. Das lebensgefährlich verletzte Opfer musste notoperiert werden.

Wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer Wehrlosen und schwerer Körperverletzung wurde der Angeklagte im Juli 2015 am Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) rechtskräftig zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Davon betrug der unbedingte Teil 14 Monate. Im Gefängnis verbüßen musste der vorzeitig auf Bewährung entlassene Täter nur sieben Monate.

Unbedingte Haftstrafe

In erster Instanz hatte das Landesgericht Feldkirch im Februar 2015 noch eine unbedingte Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verhängt. Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Strafberufung wurde am Oberlandesgericht teilweise Folge gegeben.

Im Strafprozess wurde auch entschieden, dass der Angeklagte dem Opfer als Teilschmer­zengeld 20.000 Euro zu bezahlen und für allfällige zukünftige Schäden aus der Straftat zu haften hat.

Zusätzliche Zahlung

In einem anhängigen Zivilprozess verlangt das klagende Opfer vom beklagten Täter weitere Schadenersatzzahlungen, darunter vor allem Schmerzengeld. In erster Instanz hat das Landesgericht Feldkirch den Beklagten im vergangenen November zu einer zusätzlichen Schadenersatzzahlung von 98.587 Euro und ebenso zum Ersatz der Prozesskosten verpflichtet. Das teilte kürzlich auf Anfrage Richterin Angelika Prechtl-Marte als stellvertretende Feldkircher Gerichtssprecherin mit.

Im Zivilprozess sei bei der Bemessung des Schmerzengeldes die strafrechtliche Verpflichtung zur Zahlung von 20.000 Euro berücksichtigt worden, berichtete die Vizepräsidentin des Landesgerichts. Damit hat der Täter das Opfer bislang mit insgesamt 118.000 Euro zu entschädigen.

Das erstinstanzliche Urteil sei jedoch nicht rechtskräftig, sagte Richterin Prechtl-Marte. Denn der 21-jährige Beklagte habe gegen die Feldkircher Entscheidung Berufung eingelegt. Nun entscheidet in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Innsbruck.

(NEUE)

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