Dreieinhalb Jahre Haft für Lehrling nach brutaler Sexattacke in Gaißau

Der damals 16-Jährige schlug der jungen Frau, die er auf einem Zeltfest kennen gelernt hatte, laut Urteil drei Mal mit der Faust ins Gesicht, wodurch das Opfer schwer verletzt wurde. Doch auch durch seine brutalen sexuellen Übergriffe wurde die junge Frau im Unterleibsbereich schwer verletzt.
Der Schuldspruch erging nicht wegen Vergewaltigung, sondern wegen sexuellen Missbrauchs einer Wehrlosen und wegen schwerer Körperverletzung. Die junge Frau war bei den sexuellen Übergriffen von den Schlägen bewusstlos. Vor Gericht zeigte er sich geständig.
Täter haftet für künftige Folgen
Opferanwältin Birgitt Breinbauer überzeugte den Jugendschöffensenat, dass 20.000 Euro Schmerzengeld für das schwerverletzte Opfer angemessen sind. Und auch was künftige Schäden und Folgen betrifft, wird dieser junge Mann noch für seine Handlungen gerade stehen müssen.
Die beiden jungen Leute hatten einander im Juli 2014 auf einem Zeltfest in Gaißau kennengelernt und verließen gemeinsam gegen 3:00 Uhr das Fest. Danach kam es auf einem nahe gelegenen Grundstück zu der Attacke des damals 16-jährigen. In der Vernehmung hatte der 16-Jährige angegeben, dass es zwischen ihm und dem Opfer zuerst zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen war, bevor ein Streit zur Eskalation führte. (“Brutale Vergewaltigung in Gaißau: Junge Harderin schwer verletzt”)
Eine Nachbarin hatte die schwerverletzte Frau eine Stunde nach der Tat schwer verletzt gefunden und die Rettung verständigt. (Mehr in “Ich habe ein Weinen gehört”) Sie musste notoperiert werden und konnte lange nicht einvernommen werden. Erinnerungslücken erschwerten zusätzlich die Rekonstruktion.
Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt
Beim Prozess war die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hatte den Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt gesehen und sexuellen Missbrauch einer Wehrlosen sowie schwere Körperverletzung angeklagt. Nur das Urteil wurde öffentlich verkündet..
Mildernd sah das Gericht die Unbescholtenheit, das Geständnis und die alkoholbedingte eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit an. Erschwerend wurden unter anderem die besondere Brutalität der Tat sowie die schweren Verletzungen des Opfers durch die Schläge und sexuellen Übergriffe gewertet. Aufgrund des Vorgehens und der schweren Folgen der Tat für das Opfer war eine teilbedingte Haftstrafe nach Ansicht des Gerichts nicht möglich.
Vor Gericht sagte nur der Angeklagte aus, Zeugen waren nicht geladen, auch das Opfer blieb dem Prozess fern. Sie könne sich weiterhin nicht an den Vorfall erinnern, hieß es.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Verteidigung kündigte sofort nach Urteilsverkündung Strafberufung an, ihr ist die Strafe von dreieinhalb Jahren unbedingter Haft zu heftig. (“Gaißau: Rechtsanwalt Bertsch hält die Strafe für zu hoch“)
Die Staatsanwaltschaft gab vorerst keine Erklärung ab. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. Die Anwältin des Opfers kündigte zudem an, auch den Zivilrechtsweg beschreiten zu wollen. (VOL.AT/Christiane Eckert/APA)
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