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Vinzenzgemeinschaft Eggenberg klagt gegen Salzburger Bettelverbot

Die steirische Vinzenzgemeinschaft Eggenberg reichte am Mittwoch beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen das allgemeine Bettelverbot des Landes Salzburg ein.
Dieses Gesetzesprüfungsverfahren soll klären, ob es in Österreich zulässig ist, Menschen, die sich in Not befinden, zu verbieten, ihre Hilfsbedürftigkeit öffentlich zu bekunden”, erklärte der Grazer Armenpfarrer Wolfgang Pucher. “Es geht auch um die Frage, ob das Gesetz nicht auch gegen die Menschenrechte verstößt.”

Die Vinzenzgemeinschaft, eine caritative Einrichtung, hat bereits gegen das lokale Bettelverbot der steirischen Stadt Fürstenfeld erfolgreich geklagt. Der Verfassungsgerichtshof hob diese Verordnung am 5. Dezember 2007 wegen Gesetzwidrigkeit auf, allerdings “aus formalen Gründen”, wie Pucher mitteilte. Denn das steirische Landesgesetz verbiete das Betteln nicht generell, nicht erlaubt sei etwa das Betteln mit Kindern. Eine Kommune wie Fürstenfeld könne die Landesverordnung nicht verschärfen, habe damals der Gerichtshof argumentiert.

Klage gegen Salzburg soll inhaltliche Begründung duchsetzen

Die Landesgesetze in Salzburg und Tirol würden das Betteln aber sehr wohl allgemein verbieten, erläuterte der Pfarrer. Mit der Klage gegen Salzburg wolle man eine inhaltliche Begründung durchsetzen. Das Salzburger Landessicherheitsgesetz (Paragraf 29, Anm.) sei symbolhaft ausgewählt worden, “weil Salzburg näher an der Steiermark liegt und wir dort mehr Kontakte haben”, sagte Pucher.

Da der Verfassungsgerichtshof das Bettelverbot in Fürstenfeld aufgehoben hat, erwartet sich die Vinzenzgemeinschaft die selbe Entscheidung für das Land Salzburg. Wer in Salzburgbettelt, dem blüht eine Verwaltungsstrafe bis zu 500 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche Haft.

“In Europa gibt es ja eine ziemlich einheitliche Rechtsordnung“, meinte Pucher. Bereits im Juli 1998 habe der deutsche Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das generelle Bettelverbot in Stuttgart mit der Begründung aufgehoben, dass das Betteln von in Not geratenen Menschen als Erscheinungsform des öffentlichen Zusammenlebens hinzunehmen und nicht generell als polizeiwidriger Zustand zu werten sei.

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