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Verpatzter Urlaub? Diese Ansprüche haben Betroffene

Das können Sie tun, wenn der Urlaub verpatzt war.
Das können Sie tun, wenn der Urlaub verpatzt war. ©Canva (Sujet)
Flug storniert, annulliert oder verspätet, Ärger mit Online-Vermittlungsportalen oder Pauschalreisen als Mogelpackung: Probleme beim Urlaub haben auch heuer wieder vielen Reisenden die Laune vermiest. Die AK verrät, welche Rechte Betroffene haben.

Der wohlverdiente Urlaub kann schnell in Ärger ausarten, wenn Flüge storniert und verspätet sind, Pauschalreisen nicht halten, was sie versprechen, weil etwa das Hotel anders als beschrieben ist, und sich Konsumenten mit Online-Vermittlungsportalen herumstreiten müssen. Das sind die Top-Drei-Ärgernisse 2023, zeigt eine erste aktuelle AK Analyse von 332 Urlaubsbeschwerden von Ende Juni bis Anfang August.

Die Reisen gingen vorwiegend in den Mittelmeerraum. Die meistgenannten Reiseländer sind Italien, Griechenland und Spanien. Die Beschwerden bezogen sich fast ausschließlich auf Reisen ins Ausland. Bei den Fluglinien betreffen die meisten Aufreger Ryan Air, WizzAir und AUA, bei den Online-Vermittlungsportalen sind es Opodo, Booking.com und Kiwi.com und bei den Reiseveranstaltern TUI, FTI und Alltours Flugreisen.

AK klärt auf: Das kann man tun, wenn der Urlaub verpatzt war

Auch Reisende haben Rechte und sollten sich nicht abspeisen lassen, rät die AK. Folgendes können Betroffene tun, wenn der Urlaub zum Ärgernis wurde:

Ansprüche einfordern: Machen Sie nach der Rückkehr Ihre Ansprüche geltend, am besten mittels eingeschriebenem Brief. Ansprechpartner für Reisemängel bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter. Bei Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung müssen Sie sich an die Fluglinie wenden, die den Flug hätte durchführen sollen oder durchgeführt hat. Musterbriefe finden Sie unter wien.arbeiterkammer.at.

Nicht abspeisen lassen: Lassen Sie sich bei Ihren berechtigten Beschwerden nicht mit Gutscheinen abwimmeln. Eine Preisminderung ist vom Reiseveranstalter in bar zu leisten. Auch Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung müssen ausbezahlt werden, außer Sie erklären sich mit einem Gutschein schriftlich einverstanden.

Was gibt’s zurück? Orientierung zur Höhe der Preisminderung bei Pauschalreisen bietet die Frankfurter Tabelle.

Entgangene Urlaubsfreude: Sie können einen Anspruch auf Schadenersatz haben, etwa für entgangene Urlaubsfreude. Dabei muss den Reiseveranstalter oder seine Partner, etwa Fluglinie oder Hotel, ein Verschulden treffen. Ein Beispiel: Durchfallerkrankung durch ein verdorbenes Buffet. Dokumentieren Sie immer genau den Sachverhalt. Ob Schadenersatzanspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab.

Tipps für den nächsten Urlaub, um Ärger zu vermeiden

Beschweren und dokumentieren: Beanstanden Sie Reisemängel vor Ort. Dokumentieren Sie die Mängel (etwa Fotos, Zeugen, Videos), damit Sie Beweise haben.

Buchen Sie direkt beim Anbieter: Oft gibt es bei Stornierungen bei der Rückerstattung des Reise- oder Flugpreises Probleme, wenn Sie Ihre Reise über ein Online-Vermittlungsportal gebucht haben. Viele Beschwerden zeigen, dass insbesondere bei Flugannullierungen Konsumenten gerne zwischen Fluglinie und Online-Vermittlungsportal hin- und hergeschickt werden. Dokumentieren Sie auch den Buchungsvorgang - es gibt entsprechende Apps und Softwares am PC, mit denen Sie den Buchungsvorgang mitfilmen können.

(Red)

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