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Verdacht des Amtsmissbrauchs: Wiener Staatsanwalt freigesprochen

Mit der Bearbeitung der Akten hatte der Wiener Staatsanwalt Probleme.
Mit der Bearbeitung der Akten hatte der Wiener Staatsanwalt Probleme. ©APA (Symbolbild)
Im Jänner 2011 stand ein Staatsanwalt aus Wien vor einem Schöffensenat in Wiener Neustadt. Der Vorwurf lautete Amtsmissbrauch, denn der Mann hatte Amtshandlungen als erledigt angegeben, die er erst zwei Tage später tatsächlich getätigt hatte. Er wurde damals freigesprochen. Am Montag wurde dieser Freispruch vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt.
Staatsanwalt vor Gericht

Der Mann hatte in der ersten Instanz erklärt, er sei mit dem Anfall von Akten nicht zurecht gekommen. “Ich hatte in einem Jahr 725 Anzeigen auf meinem Tisch, also drei neue jeden Tag”, rechnete der Wiener zu Verfahrensbeginn vor. Dass er oft bis 3.00 Uhr in seinem Büro den Rückstand aufzuarbeiten versuchte, half nichts. Ebenso wenig die Tatsache, dass der Staatsanwalt sogar auf Urlaub verzichtete, um die Aktenberge abzubauen. Daher soll er einen Kanzleimitarbeiter angewiesen haben, im Justiz-Register Verfahrensschritte einzutragen, die noch gar nicht getätigt worden waren. Zwar hatte der Staatsanwalt die Beschlüsse bereits fein säuberlich handschriftlich notiert, aber eben noch nicht in den Strafakt eingetragen.

Wiener Staatsanwalt freigesprochen

Ausschlaggebend für den Freispruch war damals das Gutachten von Gerichtspsychiater Wolfgang Soukop. Dieser tat die Verantwortung des Beschuldigten, dass ihm aufgrund eines massiven Burn-outs die Arbeit buchstäblich über den Kopf gewachsen sei, nicht als Ausrede ab. Er beschrieb den Staatsanwalt als “hochintelligenten Mann”, dem allerdings “depressive Störungen” und “Selbstwertzweifel” zugesetzt hätten. “Aufgrund seiner Unsicherheit hat er das Mehr an Akten nicht geschafft, das andere locker abgearbeitet hätten.”

Der OGH sah nun andere Gründe für den Freispruch, so OGH-Sprecherin Elisabeth Lovrek zur APA. “Ein Amtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein ganz konkretes Recht des Staates beeinträchtigt wird”, erläuterte sie. Das sah der OGH im vorliegenden Fall als nicht gegeben an. Das Verhalten des Angeklagten sei allenfalls disziplinarrechtlich relevant, aber nicht strafrechtlich. (APA)

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