AA

Verbot von "Social Egg Freezing" laut VfGH verfassungswidrig

Das Verbot von "Social Egg Freezing" ist laut VfGH verfassungswidrig.
Das Verbot von "Social Egg Freezing" ist laut VfGH verfassungswidrig. ©Canva
Das ausnahmslose Verbot des Einfrierens von Eizellen ohne medizinischen Grund ist laut dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig.
"Man hat mir zehn Jahre geschenkt"
Weniger Hindernisse für den Kinderwunsch

Ein möglicher sozialer Druck auf Frauen sei kein ausreichender Grund für das Verbot, auch würden keine ethischen Probleme durch das sogenannte "Social Egg Freezing" entstehen. Da dafür mehrere Neuregelungen nötig sind, wird das Verbot erst am 1. April 2027 aufgehoben, wie der VfGH am Dienstag mitteilte.

Der VfGH hatte im Juni über das Thema verhandelt. Dem Fortpflanzungsmedizingesetz zufolge dürfen Eizellen aktuell nur für eine künftige medizinisch unterstützte Schwangerschaft entnommen werden, wenn "ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann".

VfGH sieht Grundrecht

"Der Wunsch, ein Kind zu haben und daher eine natürliche oder medizinisch unterstützte Methode der Fortpflanzung zu verwenden, ist Teil des Privatlebens und damit ein Grundrecht" nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, hieß es seitens des VfGH. Es dürfe nur beschränkt werden, wenn es beispielsweise zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer notwendig ist. Beim "Social Egg Freezing" für eine spätere In-vitro-Fertilisation mit Keimzellen des Partners würden sich keine ethischen und moralischen Probleme ergeben. Gesundheitliche Risiken könnten "mit weniger einschneidenden Mitteln als einem ausnahmslosen Verbot" gemindert werden. So wurden in der Verhandlung etwa Altersgrenzen vorgeschlagen.

Die Bundesregierung hatte damit argumentiert, dass Frauen weder durch Erwartungen der Gesellschaft noch ihres Arbeitgebers unter Druck gesetzt werden sollen, ihren Kinderwunsch durch "Social Egg Freezing" auf später zu verschieben. Möglicher sozialer Druck ist für den VfGH aber kein ausreichender Grund für ein absolutes Verbot. Der Gesetzgeber könne flankierende Maßnahmen - etwa Regelungen über die Bewerbung der Methode - einführen. Auch könnten Aufklärungs- und Beratungspflichten oder Altersgrenzen geboten sein. Zudem müssten das "Social Egg Freezing" und die medizinisch indizierte Entnahme von Eizellen rechtlich nicht völlig gleich behandelt werden.

(APA)

  • VOL.AT
  • Gesundheit
  • Verbot von "Social Egg Freezing" laut VfGH verfassungswidrig