Die Demenzerkrankung des Verkäufers wird als Grund für das Urteil angeführt. Der betagte Harder darf sein Grundstück behalten.
Das Gericht stellte fest, dass der Mann bei Vertragsabschluss nicht geschäftsfähig gewesen war, und die Tragweite seines Handelns nicht habe abschätzen können. Ob der Käufer dies hätten erkennen können oder nicht, sei dabei irrelevant. Die fehlende Geschäftsfähigkeit des Verkäufers mache den Kaufvertrag ungültig, führt das Gericht in seinem Urteil aus.
Karl Schelling, Rechtsanwalt des klagenden Verkäufers, meint gegenüber VOL.AT das Urteil in dieser Form erwartet zu haben. Er gehe aber auch davon aus, dass der Beklagte den Fall bis zum Oberlandesgericht weitertragen werde, glaubt aber nicht, dass sich dadurch am Urteilsspruch des Landesgerichts etwas ändern werde.
Zur Vorgeschichte
Hermann S. war 96 Jahre alt, als er Albert Büchele, damals ÖVP-Gemeindevertreter und Aufsichtsratsmitglied der Hypo-Landesbank, das Grundstück in Bestlage für 50.000 Euro verkaufte. Schon kurz darauf wollte S. den Verkauf rückgängig machen, die Wiese sei das Zehnfache Wert. Der Fall landete vor Gericht. Dort stellte der Gutachter Miklos Marosi fest, dass S. bereits zu diesem Zeitpunkt Anzeichen von Demenz zeigte. Das Landesgericht Feldkirch folgte seiner Einschätzung, im August 2017 hob es den Grundstücksverkauf auf. Auf die Anmerkung Bücheles, der Verkäufer sei geschäftsfähig gewesen, entgegnete die Richterin damals, dass der persönliche Eindruck unerheblich sei, wenn Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Büchele sah das anders und ging in Berufung; erfolgreich. Aufgrund von Verfahrensmängeln musste sich das Landesgericht Feldkirch erneut damit beschäftigen.
Den Kaufvertrag hat damals Anwalt und Landtagsabgeordneter Mathias Kucera (ÖVP) erstellt. Nachdem das Grundstücksgeschäft öffentlich wurde, erstattete er Selbstanzeige bei der Anwaltskammer. Im Rahmen einer Sitzung der Disziplinarkommission soll geprüft werden, ob Kuceras Verhalten Berufspflichten oder das Ansehen des Standes verletzt hat. Die Anzeige ist nach wie vor anhängig.
(Red.)
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