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Unterschiedliche Regelungen für Postpartner im Lockdown

Manche dürfen offen halten - manche nicht.
Manche dürfen offen halten - manche nicht. ©APA
Für Postpartner ist die Regelung im Lockdown differenziert ausgefallen. Manche dürfen offen halten, manche nicht.

Die Regelung für Postpartner im Lockdown ist differenziert ausgefallen, erläutert Post-Sprecher Michael Homola gegenüber der APA. Der Gesetzgeber hat hier nämlich sowohl auf die Branche als auch auf das Umfeld der Geschäfte abgestellt. Postpartner, die neben den Postdienstleistungen einen Handel betreiben, der auch im Lockdown offen halten darf - Lebensmittel, Trafik, etc. - können ganz normal auch die Postdienstleistungen weiter anbieten.

Nur für Postdienstleistungen geöffnet

Demgegenüber muss man bei den übrigen Postpartnern - etwa in Kombination mit Büchern oder Textil - unterscheiden. Ist der Postpartner in einer Gemeinde tätig, wo er als einziger Postdienstleistungen anbietet, es also keine Postfiliale und keinen zweiten Postpartner gibt, darf er weiterhin offenhalten - allerdings nur für die Postdienstleistungen. Die Blumen oder Textilien etc. darf er daneben nicht verkaufen.

Ist ein Postpartner (mit Büchern etc.) allerdings in einer Gemeinde tätig, wo es eine Postfiliale gibt, muss er zusperren. Und ist er in einer Gemeinde tätig, wo es zwar keine Postfiliale gibt, aber einen oder mehrere weitere Postpartner, dann darf jener offenhalten, der daneben im "Hauptgeschäft" ohnehin geöffnet bleiben darf, also etwa ein Postpartner mit Lebensmittelhandel. Der Postpartner mit Büchern etc. muss hingegen zusperren.

Postpartner nicht zur Offenhaltung verpflichtet

Es gebe keine Verpflichtung für die Postpartner offenzuhalten, die Post ersuche sie aber, so der Post-Sprecher. Die Postfilialen bleiben übrigens fast alle auch im Lockdown zu den normalen Zeiten geöffnet. Nur 10 Filialen von insgesamt über 400 in ganz Österreich haben laut Sprecher ihre Öffnungszeiten reduziert.

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(APA/Red)

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