Er soll einem 17-jährigen Vorarlberger bei einem Festival ein Messer ins Herz gestochen haben. Das Urteil war vorerst nicht rechtskräftig. Die Geschworenen bekannten den Angeklagten mit sieben zu einer Stimme für schuldig. Ursprünglich war der 20-Jährige jedoch wegen Mordes angeklagt worden. Die Geschwornen entschieden sich mit vier ‘Nein’ und vier ‘Ja’ Stimmen allerdings gegen Mord – und bei Gleichstand ist der Wahrspruch der Geschworenen zugunsten des Angeklagten auszulegen.
Angeklagter plädierte auf Notwehr
Der 20-Jährige selbst hatte sich zum inkriminierten Tötungsvorsatz “nicht schuldig” bekannt. Er gab an, aus Angst in Notwehr zugestochen zu haben. Laut Anklage soll es vor der Bluttat zu einer Schlägerei zwischen zwei Gruppen Jugendlicher gekommen sein, wobei der Angeklagte einer dieser Gruppen angehörte und das spätere Opfer der zweiten. Im Zuge der Auseinandersetzung habe er mit einem Messer auf den Vorarlberger eingestochen, gestand der Angeklagte. “Ich wollte mich nur verteidigen”, beteuerte er aber.
Die Staatsanwältin widersprach jedoch der Version des 20-Jährigen. “Eine Notwehrsituation ist nur bei einem gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff gegeben. In dieser Situation gab es aber keinen Angriff”, betonte die öffentliche Anklägerin, da der Vorarlberger von einem Tritt gegen seinen Kopf, den er zuvor verpasst bekommen hatte, bereits benommen gewesen sei. Der Angeklagte hätte bei einer Notwehr außerdem ein “viel weniger intensives Mittel” zur Verteidigung wählen müssen, meinte sie. Gänzlich anders sah dies der Verteidiger. “Die Verwendung eines Messers, auch bei einem unbewaffneten Angreifer, der körperlich überlegen oder gleichwertig ist, ist laut Rechtsprechung zulässig”, befand der Rechtsanwalt.
Wuchtiger Stich ins Herz
Die Todesursache des 17-jährigen Vorarlbergers war laut Gerichtsmediziner Walter Rabl ein “rascher Blutverlust” durch einen Stich ins Herz. Ein zweiter Stich traf den 17-Jährigen im Bereich des Beckens. “Dieser Stich muss sehr wuchtig gewesen sein, weil er im Knochen eine Kerbe hinterließ”, so der Gerichtsmediziner.
Der Angeklagte war “zum Tatzeitpunkt durchaus in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen”, befand eine psychiatrische Gutachterin. Allerdings sei nicht davon auszugehen, “dass mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit schwere Taten in der Zukunft zu erwarten sind”. Die Gefährlichkeitsprognose falle damit “nicht erheblich hoch” aus. Eine psychiatrische Erkrankung konnte die Gutachterin nicht feststellen.
Verbale Auseinandersetzung eskalierte
Am 13. Mai 2018 war es zwischen den beiden Gruppen bei einer Großparty zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Man habe schließlich eine Schlägerei vereinbart – “Mann gegen Mann”, wie es die Staatsanwältin ausdrückte. Daraus entwickelte sich eine Rauferei, wobei der 20-Jährige zwei Mal auf das spätere Opfer einstach. Danach flüchteten er und seine drei Freunde zu Fuß vom Tatort in Richtung Stadtmitte. Die Burschen wurden allerdings kurz darauf im Rahmen einer Sofortfahndung festgenommen. Das Opfer verstarb noch am Tatort. (APA)
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