Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger kann bei Gemeindeämtern, Bezirkshauptmannschaften und im Amt der Landesregierung sowie im Internet auf www.vorarlberg.at den Gesetzestext einsehen und Änderungsvorschläge machen. Mit dem Entwurf wird das grenzüberschreitende Tätigwerden der Zuchtorganisationen insbesondere dadurch erleichtert, als eine Zuchtorganisation künftig nur mehr eine Anerkennung benötigt. Diese Anerkennung wird von der zuständigen Behörde jenes (Bundes)Landes erteilt, in dem die Zuchtorganisation ihren Sitz hat.
Im Hinblick auf die Zulassung und die Überwachung von Besamungsstationen sowie Samendepots und Embryo-Entnahmeeinheiten sind keine eigenen tierzuchtrechtlichen Vorschriften mehr vorgesehen, weil dies ausreichend in den veterinärrechtlichen Vorschriften des Bundes geregelt ist. Da künftig alle nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen oder innerösterreichischen Verbringen zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots zur Abgabe von Samen berechtigt sind, erfolgt die gemeinschaftsrechtlich gebotene Liberalisierung des Samenhandels.
Schließlich sind im Entwurf auch Regelungen über innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten sowie die Zusammenarbeit der Behörden untereinander vorgesehen.
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