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Täterin oder Opfer? Jetzt soll das Gericht entscheiden

Der Fall Sigi Maurer ist ein wichtiger Präzedenzfall.
Der Fall Sigi Maurer ist ein wichtiger Präzedenzfall. ©glomex/Puls4
Die ehemalige Grünen-Abgeordnete Sigi Maurer veröffentlichte privat an sie gesendete Facebook-Nachrichten mit obszönem und sexuellem Inhalt. Der mutmaßliche Absender dieser Nachrichten, ein Wiener Lokalbetreiber, erhebt nun Privatklage gegen sie.

Ende Mai veröffentlichte die ehemalige Grünen-Abgeordnete Sigi Maurer über Facebook und Twitter, dass sie von dem Besitzer eines Craft Beer-Geschäftes in Wien über den Facebook-Nachrichtendienst Messenger obszöne Nachrichten bekommen habe.

“Gestern hat er mich da blöd angeredet und mir diese Nachrichten geschickt”, berichtete Maurer und veröffentliche einen Screenshot der Botschaft mit eindeutig sexuell anzüglichen Inhalten.

“Wichtiger Präzedenzfall”

Öffentlich zugänglicher PC

Der Lokalbesitzer distanzierte sich daraufhin über seinen Facebook-Account, der Verfasser dieser Nachrichten zu sein. In seinem Geschäft hätten mehrere Leute Möglichkeit, seinen PC zu nutzen. “Der Computer war zum Zeitpunkt des Vorfalls frei zugänglich”, sagt der Anwalt des Klägers. Aufgrund der hohen Kundenfrequenz in dem Lokal sei es schwierig, darüber Buch zu führen.

Jetzt will der Geschäftsbetreiber für den durch die Anschuldigungen entstandenen materiellen Schaden 20.000 Euro, für die erlittene Kränkung begehrt er eine Entschädigung in der Höhe von 40.000 Euro. “Sollte ich verlieren, kommen noch die Prozesskosten dazu”, twitterte Maurer.

Privatnachricht ist keine Beleidigung

Der Fall schlägt mittlerweile hohe Wellen. So hat der Wiener Gemeinderat den Bund zur Änderung des Tatbestands der Ehrenbeleidigung aufgefordert. “Wie wir aus dem ‘Fall Maurer’ lernen, als Frau kannst du rechtlich nichts gegen obszöne Privatnachrichten tun”, betonte Frauensprecherin Barbara Huemer. Das sei so nicht länger hinnehmbar und ein fatales Zeichen an die Betroffenen.

Die Option einer Ehrenbeleidigungsklage scheitert an der Mindestpublizitätserfordernis, so die Erläuterung in der Aussendung. Die Beleidigung muss vor mindestens zwei weiteren Personen geäußert werden. Bei einer privaten SMS hat die Empfängerin keine Chance sich zu wehren.

(red)

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