AA

Stichwort: Inzest

Unter Inzest, auch Blutschande bezeichnet, versteht man laut Spiegel-Wissen-Lexikon den Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie (also zwischen Eltern und Kindern) sowie zwischen Geschwistern.

In manchen Gesellschaften gilt Inzest auch zwischen verschwägerten Personen, bei Naturvölkern auch zwischen Angehörigen verbotener Heiratsklassen. Ausnahmen gab es etwa früher unter Herrscherfamilien wie der Geschwisterehe im alten Ägypten.

Laut dem Gesundheitsportal http://www.onmeda.de ist Inzest genetisch gesehen eine Form der Inzucht, also der sexuellen Fortpflanzung beziehungsweise Kreuzung nahe verwandter Lebewesen. Inzucht begünstigt Erbkrankheiten und ist in vielen Staaten, wie auch in Österreich, gesetzlich verboten. Über die Häufigkeit von Inzest können keine gesicherten Angaben gemacht werden; es wird vermutet, dass die Dunkelziffer sehr hoch ist.

Die meisten Menschen verfügen über eine natürliche Inzestmeidung, schreibt das Gesundheitsportal. Auch unter nicht verwandten Kindern, die gemeinsam aufwachsen, ist das Interesse an sexuellen Kontakten innerhalb der Gruppe in der Regel sehr gering. Dagegen beruht laut dem Spiegel-Wissen-Lexikon nach Auffassung der Psychoanalyse die Neigung des Kleinkindes zum gegengeschlechtigen Elternteil auf einem ursprünglichen Inzestwunsch, der unter der Einwirkung von Elternhaus und Gesellschaft ins Unbewusste abgedrängt wird, sich aber im Mythos, im Traum und als Ursache seelischer Störungen manifestiert (Ödipuskomplex).

In Österreich wird Inzest zwischen Verwandten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bei Verführung eines Kindes zum Inzest bis zu drei Jahren) und zwischen Geschwistern mit Freiheitsentzug bis zu sechs Monaten bestraft (§ 211 StGB – “Blutschande”). In Deutschland ist Inzest strafbar nach § 173 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (wenn Beischlaf mit Verwandten absteigender Linie, bis zu drei Jahren) oder einer Geldstrafe. Geschwister und Verwandte absteigender Linie unter 18 Jahren bleiben straflos. In der Schweiz wird Inzest zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft (Art. 213 StGB).

Inzest kann laut dem Gesundheitsportal die psychosexuelle Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen. Je jünger das Kind und je länger der Inzest andauernd, desto schwerwiegender können die psychischen Folgen sein.

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Amstetten
  • Stichwort: Inzest