Das hat am Mittwoch Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Bartenstein klar gestellt. Auf Grund einer Regelung im Paragraph 11 des Arbeitsruhegesetzes sei dafür auch keine gesonderte Verordnung erforderlich. Allerdings könne die Arbeit nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden, sondern bedarf einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern.
Daraus folgt laut Bartenstein, dass etwa Lebensmittelgeschäfte und Baumärkte morgen aber auch am kommenden Sonntag aufsperren, aber auch Arbeitnehmer auch in betroffenen Betrieben beschäftigt werden dürfen. Arbeiten sind binnen vier Tagen dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden, die Regelung soll aber „so unbürokratisch wie möglich zur Anwendung kommen wird“ hieß es weiter.
Das Arbeitsruhegesetz sieht laut Wirtschaftsministerium vor, dass in außergewöhnlichen Fällen Arbeitnehmer auch am Wochenende bzw. Feiertag „mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden können, soweit diese zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorzunehmen sind“. Darunter fällt auch die Behebung einer Betriebsstörung oder die Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens. Auch Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften können eingerichtet werden.
In Niederösterreich hat Wirtschaftslandesrat Ernest Gabmann per Verordnung das Aufsperren von Handels- und Gewerbebetrieben in den betroffenen Bezirken von 9 bis 16 Uhr per Verordnung erlaubt.
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