Silvester: Falsche Raketen und Böller können teuer werden
Der Einsatz von Feuerwerksraketen und Knallkörpern zum Jahreswechsel führt zu Silvester zu einer Vielzahl vermeidbarer Unfälle, die auf den unsachgemäßen Gebrauch von pyrotechnischen Produkten zurückzuführen sind. Neben der missbräuchlichen Verwendung von zugelassenen Artikeln besteht potenzielle Gefahr durch Erzeugnisse aus Webshops und von unseriösen Händlern aus dem benachbarten Ausland.
Feuerwerkskörper nur in Österreich kaufen
Das Bundesministerium für Inneres (BMI) warnte daher am Montag per Aussendung vor Sorglosigkeit und Unachtsamkeit im Umgang mit Raketen und Böllern. Feuerwerkskörper sollten nur im heimischen Fachhandel erworben werden, der gesetzlich zugelassene Qualitätsfeuerwerkskörper, Fachberatung sowie Serviceleistungen anbietet, empfahl die Sondereinheit des Einsatzkommandos Cobra.
Die gesetzliche Regelung hinsichtlich pyrotechnischer Artikel sieht in Österreich vor, dass “Normalverbraucher”, also Personen ohne entsprechende Ausbildung, nur Knaller und Raketen der Kategorien F1 – etwa Knallerbsen oder Tortensprüher – und F2 verwenden dürfen. F2-Artikel wie Batteriefeuerwerke oder Feuerwerksraketen dürfen zudem nicht im Ortsgebiet und erst ab 16 Jahren verwendet werden. Von diesen Gegenständen gehe bei einem sachgemäßen Umgang nur eine sehr geringe (F1) bzw. geringe Gefahr (F2) und ein kalkulierbares und einschätzbares Risiko aus.
Bis zu 3.600 Euro Strafe
Für die Kategorien F3 und F4 benötigt man entsprechende Pyrotechnikausweise. Bühnen- und Indoorfeuerwerke der Klasse T1 dürfen Personen über 18 ebenfalls ohne Ausweise zünden, für die Klasse T2 benötigt man aber einen Ausweis. Daneben gibt es noch die Kategorien P (Pyrotechnik für sonstige Zwecke) und S (lose pyrotechnische Sätze), die je nach Abstufung frei oder nur mit Ausweis gezündet werden dürfen. Erlaubte Pyrotechnik-Artikel tragen als sichtbares Zeichen der EU-Konformität ein CE-Kennzeichen und eine Registriernummer.
Missachten Erzeuger oder Händler die geltenden Bestimmungen, sind Strafen bis zu 10.000 Euro oder sechs Wochen Haft vorgesehen. Bei Endverbrauchern ist die Obergrenze mit 3.600 Euro bzw. drei Wochen Haft festgelegt.
(APA/red)
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