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Sendung "Der Wegscheider": KommAustria fand Verletzungen des Objektivitätsgebotes

In der Sendung "Der Wegscheider" wurden Verletzungen des Objektivitätsgebotes festgestellt.
In der Sendung "Der Wegscheider" wurden Verletzungen des Objektivitätsgebotes festgestellt. ©APA/HANS PUNZ (Symbolbild)
Die Medienhörde KommAustria hat bei der Sendung "Der Wegscheider" von Servus TV Verletzungen des Objektivitätsgebots festgestellt.

Mit Abschluss eines Verfahrens gegen die Red Bull Media House GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms "Servus TV" wurden in mehreren Ausgaben der dort ausgestrahlten Sendung "Der Wegscheider" Verletzungen des in § 41 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) für Rundfunkprogramme vorgeschriebenen Objektivitätsgebotes festgestellt.

"Der Wegscheider": Verletzungen des Objektivitätsgebotes

Die verfahrensgegenständlichen Sendungen beschäftigten sich ausschließlich mit den Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, dabei insbesondere mit der Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus. In ihrem heute veröffentlichten Bescheid beanstandet die Behörde, dass in diesen Sendungen grob verzerrende Formulierungen und Darstellungen ohne ausreichendes Tatsachensubstrat durch den Moderator der Sendung Dr. Ferdinand Wegscheider verwendet wurden.

Dabei behauptete Wegscheider fälschlicherweise etwa, dass man keine Ahnung habe, wie und ob die Corona-Impfung wirke oder das Pferde-Entwurmungsmittel Ivermectin auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung finde. Auch behauptete er, dass die Regierung ihre Maßnahmen auf Basis von Vorhersagen und Mutmaßungen "von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben".

Red Bull Media House stellte Sendungen als Satire dar

Die Red Bull Media House stellte die Sendungen als Satire dar und vertrat die Auffassung, dass die Sendungen daher keinerlei Beschränkungen unterlägen und dass das Objektivitätsgebot des AMD-G auf diese nicht anzuwenden sei. Dem widerspricht die Behörde. Vielmehr ordnet die KommAustria die Sendung "Der Wegscheider" als Meinungskommentar aktueller Ereignisse mit vereinzelten satirischen Elementen ein, gestaltet durch einen erfahrenen Journalisten von Servus TV. Außerdem träfe § 41 Abs. 1 AMD-G eine gesetzliche Anordnung, die für alle Rundfunkprogramme Anwendung findet. Damit schließe das Objektivitätsgebot auch die verfahrensgegenständlichen Sendungen ein. Auf dieser Grundlage wurden in den untersuchten fünf Sendungen Verletzungen festgestellt.

KommAustria: Keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen

Die KommAustria stellte fest, dass es sich um keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen handle. ServusTV muss nun binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides dreimal in aufeinanderfolgenden Wochen im Rahmen von "Der Wegscheider" die Entscheidung verlesen und per Einblendung eines Texts kundtun. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Es kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

ServusTV kündigte auf APA-Anfrage an, von der Beschwerdemöglichkeit Gebrauch zu machen. "Inhaltlich entspricht der Bescheid nach einer ersten Beurteilung nicht unserer Rechtsauffassung. Das heißt, wir sehen das gelassen und werden innerhalb offener Frist Beschwerde dagegen einlegen", hieß es.

Veröffentlichungspflicht einer Gestzesverletzung ist häufig

Die Veröffentlichungspflicht einer Gesetzesverletzung ist ein vergleichsweise häufig eingesetzte Sanktion im Rundfunkbereich. Der Rahmen reicht bis zum Entzug der Sendelizenz, was bei einem Erstvergehen und bei unbeanstandetem Restprogramm aber nicht denkbar ist.

FPÖ-Mediensprecher Christian Hafenecker zeigte sich in einer Aussendung über den Bescheid irritiert. "Dieses skandalöse Urteil ist nichts anderes als ein Eingriff in die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit", meinte er. Er vermutete, dass die untersuchten Aussagen Wegscheiders nicht ins "Corona-PR-Konzept der Regierung gepasst" hätten und deshalb von der KommAustria abgestraft würden. Im KommAustria-Gesetz ist festgehalten, dass die Mitglieder der Behörde in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind.

(APA/Red)

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