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Schweiz: Polizei darf jetzt auch kein Kokain und Heroin konfiszieren

Die Schweizer Polizei darf zum Teil auch keine harten Drogen mehr beschlagnahmen.
Die Schweizer Polizei darf zum Teil auch keine harten Drogen mehr beschlagnahmen. ©Canva Pro
Regelung zu harten Drogen in der Schweiz: Polizei darf bei Eigenbedarf nicht mehr konfiszieren

In einem Beschluss hat das Schweizer Bundesgericht entschieden, dass die Polizei illegale Drogen nicht mehr beschlagnahmen darf, solange diese für den Eigenkonsum bestimmt sind. Der Entscheid - wie die "Sonntagszeitung" berichtet - fiel eigentlich im Zusammenhang mit "Cannabis". Jetzt gilt dieser aber ganz offensichtlich auch für harte Drogen wie Kokain oder Heroin.

"Eigenbedarf"

Das Stichwort lautet "Eigenbedarf". Personen, die in Zukunft mit geringen Mengen solcher Substanzen erwischt werden, müssen keine rechtlichen Schritte der Polizei mehr befürchten. Obwohl der Konsum dieser Drogen nach wie vor verboten ist, können die Drogen von der Polizei nicht mehr beschlagnahmt werden, sofern die Betroffenen erklären, dass sie die Substanzen für ihren persönlichen Gebrauch bei sich tragen.

Die "Sonntagszeitung" berichtet, dass diese Neuregelung auf einem kürzlich gefällten Urteil des Bundesgerichts basiert, welches ursprünglich für Cannabis galt. Dieses Urteil wurde jedoch auf alle illegalen Suchtmittel ausgeweitet, wie es aus juristischen Kreisen heißt.

Staatsanwaltschaften in der Schweiz fordern Klarheit

Infolge dieses Urteils sehen sich die Staatsanwaltschaften in der Schweiz nun mit einem Handlungsbedarf konfrontiert. Ihre jahrzehntelange Praxis im Umgang mit harten Drogen könnte sich ändern müssen. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft St. Gallen bereits reagiert und ihre Bedenken bei der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz vorgebracht. Die Forderung: Eine landesweit einheitliche Interpretation des Urteils und darauf aufbauend eine standardisierte Praxis.

Eine der herausfordernden Fragen ist, wie viel einer Droge jemand bei sich tragen darf, ohne dass sie von der Polizei beschlagnahmt wird. Für Cannabisprodukte ist diese Frage bereits geklärt: Bis zu zehn Gramm sind straffrei, was etwa 20 Joints entspricht.

Unklarheit bei Mengenangaben für andere Drogen

Bei anderen Drogen ist die gesetzliche Regelung weniger eindeutig. Die straffreie Menge wird als die Menge definiert, die eine Person in einer Woche konsumieren würde. Aktuell hat die Staatsanwaltschaft St. Gallen, laut "Sonntagszeitung", die straffreie Menge für Kokain auf zwei Gramm festgelegt, was etwa 25 Konsumeinheiten oder 25 Linien entspricht. In verschiedenen Kantonen variiert diese Grenze, und nicht alle haben bisher eine standardisierte Regelung.

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