Schüsse auf Einbrecher in Salzburg: 29-Jähriger tot

Bei dem Toten handelt es sich um einen 29-jährigen Ungarn. Seine gleichaltrige Partnerin - sie stammt ebenfalls aus Ungarn - wurde von der Polizei vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat eine Obduktion des Leichnams angeordnet.
Zu der Tat war es kurz vor 16.00 Uhr im Stadtteil Gnigl gekommen. Wie die Polizei berichtet, dürften der Ungar und seine Begleiterin in das Haus mit Garten eingedrungen sein. Der 66-jährige Bewohner sagte den Ermittlern, dass er im Haus auf die zwei Einbrecher aufmerksam wurde. Dabei sei er von dem 29-Jährigen mit einem Messer bedroht worden, worauf er sich mit seiner Faustfeuerwaffe verteidigt habe. Der Schütze sprach dem Vernehmen nach von Notwehr. Er soll selbst den Notruf gewählt haben und befindet sich auf freiem Fuß.
Ungar ins Spital gebracht
Noch steht nicht fest, wie viele Schüsse der 66-Jährige abgab, kolportiert werden aber drei. Der Ungar wurde von einem Notarzt versorgt und in ein Krankenhaus gebracht, seine Verletzungen waren aber zu schwer. Der Hausbesitzer besaß die Waffe legal. Das Landeskriminalamt hat die Vernehmungen der Beteiligten und Zeugen sowie die Ermittlungen zum Ablauf übernommen. Eine Gefahr für Unbeteiligte bestand nach bisherigen Informationen zu keinem Zeitpunkt, teilte die Polizei mit.
Rechtliche Schritte?
Auf den Hausbesitzer können nun rechtliche Schritte zukommen. Möglich wären Ermittlungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die APA konnte die Staatsanwaltschaft Salzburg diesbezüglich am Freitag zunächst nicht erreichen. Der Mann behauptete allerdings, in Notwehr gehandelt zu haben. Dabei handelt es sich um das Recht, einen "gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren", wie es im Strafgesetzbuch heißt. Unter Umständen bleibt der Hausbesitzer dann straffrei. Die Handlung ist laut Gesetze jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient hat.
Wenn die Verteidigungshandlungen nämlich über das Maß der Notwehr hinausgehen, handelt es sich um eine Notwehrüberschreitung. Das bedeutet, dass die Abwehrmaßnahmen unverhältnismäßig oder nicht mehr erforderlich waren, um den Angriff abzuwehren. Handelt der Angegriffene aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, kann die Bestrafung für eine vorsätzliche Tat entfallen, aber eine Bestrafung wegen fahrlässiger Begehung des Delikts ist möglich. Das müsse angesichts der kolportierten dreifachen Schussabgabe durch den Hausbesitzer nun rechtlich geklärt werden.
(APA/Red)
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