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Schock nach Papamonat: Für Georg gab's trotz mündlicher Zusage kein Geld vom Staat

Joachim Mangard (VOL.AT) joachim.mangard@russmedia.com
Georg Hasler (38) aus Koblach* wurde im Juni glücklicher Vater einer kleinen Tochter. Der Bauarbeiter ging in den Papamonat, die zugesagte Unterstützung blieb dem Jungpapa aber verwehrt.

Der Papamonat, ein Instrument, das vonseiten der Regierung allerorts beworben, aber aus unterschiedlichen Gründen oftmals viel zu wenig in Anspruch genommen würde.

Nicht bei Familie Hasler* aus Koblach, denn Papa Georg kümmerte sich zuhause nach der Geburt seiner kleinen Tochter Emilia* um das Kind und nahm das Angebot des österreichischen Sozialapparates dankend im Juli in Anspruch – nach mündlicher Zusage von der ÖGK. Das Geld für seinen Verdienstausfall hat er aber bis heute nicht gesehen.

Nach Gespräch bei ÖGK in Feldkirch schien alles auf Schiene

Nach Absprache mit seinem Chef erkundigte sich der Bauarbeiter bei der Feldkircher Niederlassung der ÖGK wegen des Papamonats. Dort versicherte man ihm, dass er nur die Geburtsurkunde und das Entlassungsschreiben seiner neugeborenen Tochter aus dem Krankenhaus vorlegen müsse, dann könne er das Angebot in Anspruch nehmen. Georg Hasler schickte der Institution die benötigten Unterlagen, zwei Tage später ging der Jungvater in die Monatskarenz.

Georg Hasler* schilderte in der VOL.AT-Redaktion seinen Fall. ©MJ

"Für mich war von Anfang an klar, dass ich dieses Angebot in Anspruch nehmen möchte. Meiner Meinung nach sollten viel mehr Väter diese Möglichkeit nutzen, um das alte Bild, dass sich nur Frauen um die Kinder kümmern sollen, endgültig loszuwerden," zeigt sich der junge Vater begeistert. Dass ihm dann der Verdienstausfall nicht vergütet würde, sorgte umso mehr für Empörung beim 38-Jährigen*.

"Nachdem der Monat verstrichen war, habe ich mir zunächst keine Gedanken gemacht. Nach ein paar Wochen habe ich dann nochmals bei der ÖGK nachgefragt, wo man mir mitgeteilt hat, dass mein Antrag trotz damaliger mündlicher Zusage nicht bewilligt wurde", führt Hasler* gegenüber VOL.AT aus.

Dem Vater sind die rechtlichen Ausführungen bewusst. Wenig Verständnis hat er aber für die lange Dauer seiner Anfragebeantwortung und die Art und Weise, wie mit ihm umgegangen worden sei. ©MJ

Endgültige Absage und finanzieller Ausfall

Zunächst versicherte man ihm, man würde seinen Anspruch nochmals überprüfen, dann folgten weitere Wochen, in denen man sich vonseiten der Kasse nicht bei ihm gemeldet habe. Im Dezember folgte dann die endgültige Bestätigung, dass er keinen Anspruch habe – ein herber Rückschlag für den Jungvater.

Grund für die Abweisung sei eine Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld, da Hasler, wie durchaus üblich in der Baubranche, von seinem Chef im Jänner und Februar abgemeldet worden sei.

Im VOL.AT vorliegenden Bescheid argumentiert die ÖGK wie folgt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 FamZeitbG hat ein Vater (Adoptivvater, Dauerpflegevater) Anspruch aut den Familienzeitbonus für sein Kind (Adoptivkind, Dauerpflegekind), sofern er in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken.

Gemäß § 2 Abs. 7 FamZeitbG gelten als der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBI. Nr. 651/1989, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.

Sie haben im Zeitraum 03.01. 2023 bis 28.02.2023 Arbeitslosengeld bezogen.

Da im vorliegenden Falle die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 5 FamZeitbG nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden."

"Möchte mit meinem Beispiel warnen"

"Ich möchte mit meinem Beispiel einfach jene warnen, die vielleicht in dieselbe Falle tappen. Einerseits wäre es zwar in den Statuten ersichtlich gewesen, andererseits bin ich deswegen ja nach Feldkirch, um mich vor Ort zu erkundigen. Nach der mündlichen Zusage habe ich mir auch keine weiteren Gedanken gemacht. Umso ernüchternder war dann die Handhabe, da man mir auch nichts mitgeteilt hätte, wenn ich nicht nachgefragt hätte", zeigt sich der Koblacher enttäuscht.

ÖGK verweist auf gesetzliche Rahmenbedingungen

Auf VOL.AT-Anfrage bei der ÖGK zeigte sich die Institution bemüht und bot dem Jungvater eine erneute Prüfung seines Falles an. Gleichzeitig verwies man aber auch auf die gesetzliche Lage:

"Was die Voraussetzungen für den Papamonat betrifft, so ist allerdings gesetzlich festgelegt,
dass der Vater „in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn
durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionspflichtige Erwerbstätigkeit
ununterbrochen ausgeübt haben muss. Zudem dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.“

Für den Bauarbeiter und seine kleine Familie, die gerade mitten in der Renovierung ihres Hauses stecken und für die in den ohnehin schon schwierigen Zeiten jeder Cent zählt, war der finanzielle Ausfall ein herber Verlust. Zumal auch der Anspruch auf eine Mindestsicherung verfallen sei, da man sich bei der ÖGK solange Zeit für den Bescheid gelassen habe.

*Name, Alter, Wohnort von der Redaktion aus persönlichen Gründen geändert.

(VOL.AT)

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