Mit fünf Räumfahrzeugen geben derzeit zehn Mann ihr Bestes, um der Lage Herr zu werden. Die Unmengen an Schnee werden je nach Notwendigkeit mit Lkw abtransportiert.
Zusätzlich wurden drei externe Fahrzeuge angefordert, um das Team vom Wirtschaftshof in Lochau zu unterstützen. Wir danken allen Beteiligten für ihren unermüdlichen Einsatz für die Gemeinde Lochau.
Wichtige Information:
Laut § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Eigentümer/-innen von Liegenschaften im Ortsgebiet die entlang ihrer Grundstücke in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige, Gehwege, Stiegenanlagen etc. in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen säubern sowie bei Glätte bestreuen.
Das gilt auch für den bloßen Straßenrand in einer Breite von 1 m, falls kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden ist. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur unverbaute Liegenschaften, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
Außerdem muss man sicherstellen, dass weder Schnee noch Eis von Dächern auf öffentliche Verkehrsflächen fallen kann.
Auch wenn die Straßenverwaltung im Zuge ihres Winterdienstes Flächen räumt und bestreut, für die die Anrainer/-innen gesetzlich selbst zuständig sind, handelt es sich nur um eine unverbindliche Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Mit der gesetzlichen Pflicht zum Räumen und Streuen verbleibt auch die zivilrechtliche Haftung bei den betreffenden Privatpersonen. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass die Übernahme der Räum- und Streupflicht durch die Stadt durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Die Gemeinde Lochau bedankt sich bei allen Betroffenen für ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Mitarbeit und ist überzeugt davon, dass auch im Winter 2020/21 durch das Zusammenwirken von öffentlicher Hand und Anrainerinnen bzw. Anrainern eine sichere und gefahrlose Benützung sämtlicher Straßen, Gehsteige und Gehwege in Lochau möglich ist.
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