AA

Schifahren abseits präparierter Pisten

Unter "www.respektiere-deine-grenzen.at" kann Info-Material zum Thema gratis bezogen werden.
Unter "www.respektiere-deine-grenzen.at" kann Info-Material zum Thema gratis bezogen werden. ©Ing.Herbert Erhart, Land Vorarlberg
Der Beginn der neuen Schisaison wird zum Anlass genommen, die für das alpine Ökosystem teils negativen Auswirkungen des Schifahrens abseits präparierter Pisten und markierter Schirouten in Tiefschneehängen aufzuzeigen und auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen.

Weiters soll auf die Kampagne “Respektier Deine Grenzen” des Landes Vorarlberg aufmerksam gemacht werden.

Besonders groß ist die Konfliktsituation, wenn Waldgebiete und aufgelichtete Waldbestände in der Kampfzone des Waldes (Übergang Wald – freies Gelände) mit Schiern befahren werden.
Nicht nur den direkten mechanischen Verletzungen an der forstlichen Vegetation, indem Jungbäume gekappt oder deren Rinde durch die scharfen Kanten abgeschält werden rufen schwere Schädigungen hervor. Wesentlich kritischer ist die hinsichtlich des Flächenumfanges und der Schadwirkung sind die indirekten Schäden am Waldbestand durch die Störung von Wildeinständen. Für die frei lebenden Tiere ist dies eine harte Zeit. Durch Störungen werden Fluchtreaktionen hervorgerufen, wodurch ein erhöhter Energiebedarf entsteht. Dieser wird dann mangels Alternativen durch Verbiss oder Schälen der forstlichen Vegetation gedeckt, was sich extrem negativ auf die Waldverjüngung auswirkt. Existenzbedrohend kann das Schifahren abseits der Piste insbesondere für Rauhfuß und Schneehühner sein, die sich im Bereich von kleinen Bäumen oder Lawinenwerken einschneien lassen und vom Wintersportler unbemerkt verletzt oder getötet werden. 

Tiefschneespuren im Wald, häufig angelegt durch Ortskundige, locken zur Nachahmung und führen dazu, dass in der Folge je nach Schneeverhältnissen Variantenfahrer in größerer Zahl folgen und in ökologisch sensible Bereiche einfahren.

Auch wenn die Beobachtungen vergangener Jahre zunehmendes Problembewusstsein erkennen lassen, sind weitere Anstrengungen notwendig, um Wald und Wild in den schitouristisch genutzten Gebirgsregionen zu schützen. Dies erfordert, dass die gefährdeten Waldgebiete mittels Absperrungen oder Signalbändern abgegrenzt werden und verstärkt Pistenkontrollen der Gendarmerie, des Liftpersonals, der Jagdschutzorgane sowie der Waldaufseher vorzunehmen sind.

Respektier Deine Grenzen

Unter www.respektiere-deine-grenzen.at kann zu den oben genannten Punkten ausführliches Informations- und Bildmaterial heruntergeladen werden. Eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit diesem Thema kann zu einem besseren Verständnis der Ökologischen Zusammenhänge in der Natur beitragen.

Gesetzlichen Bestimmungen:

 § 33 Abs. 3 des Forstgesetzes sieht vor, dass im Bereich von Aufstiegshilfen das Abfahren mit Schiern im Wald nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet ist. Unter „Bereich der Aufstiegshilfen“ ist dabei jener Bereich zu verstehen, der von der Bergstation der Aufstiegshilfe erreicht werden kann, ohne dass ein Fußmarsch von mindestens 30-minütiger Dauer in Kauf genommen werden muss, jedenfalls aber ein Bereich von 500 m zu beiden Seiten der Aufstiegshilfe, Piste oder markierten Abfahrt.
Schilanglaufen im Wald ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers erlaubt.

Allgemein dürfen außerdem gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Forstgesetz 1975 idF 1987 auch Wiederbewaldungs- und Neubewaldungsflächen, solange der Bewuchs eine Höhe von 3 m noch nicht erreicht hat, nicht betreten und somit auch nicht mit Schiern befahren werden. Auf Grund der sehr kleinflächigen Waldbewirtschaftung im Bezirk Bludenz ist davon auszugehen, dass solche Verjüngungsphasen weit verbreitet sind.

Übertretungen der vorzitierten Bestimmungen über das Verbot des Schifahrens in Wiederbewaldungs- und Neubewaldungsflächen sowie über das Langlaufen im Wald sind gemäß $ 174 Abs. 4 des Forstgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu ahnden. Wer im Bereich von Aufstiegshilfen entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3 des Forstgesetzes außerhalb markierter Pisten oder Schirouten mit Schiern im Wald abfährt, kann mit einer Geldbuße von bis zu € 730,- bestraft werden.

Der Transport von Schifahrern mit Pistenmaschinen oder anderen Schneegeländefahrzeugen in freies Schigelände bzw. Tourengelände ist im Übrigen nach dem Sportgesetz LGBl.Nr. 15/1972 idF LGBl.Nr. 17/1995, unzulässig.

 

Eindringliche Warnung:

Die Bergrettung Vandans möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass das Verlassen der Schirouten und eine Abfahrt in Unkenntnis des Geländes lebensgefährlich sein kann.

 

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Gemeinde
  • Schifahren abseits präparierter Pisten