Besonders kritisch ist es, wenn Waldgebiete und aufgelichtete Waldbestände in der Kampfzone des Waldes mit Wintersportgeräten befahren werden. Im Bereich von 500m links und rechts einer Aufstiegshilfe (Lift) ist dies nach §33 Abs. 3 des Forstgesetzes verboten. Verboten nach §33 Abs. 2 ist auch das Betreten von Verjüngungsflächen unter drei Metern Höhe. Übertretungen der oben angeführten Gesetze können mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro geahndet werden.
Problematik im Waldbereich
Neben den direkten Verletzungen an den für den Schutzwald so wichtigen Forstpflanzen, sind die indirekten Schäden wesentlich kritischer. Für die frei lebenden Tiere ist dies eine harte Zeit. Durch Störungen werden Fluchtreaktionen hervorgerufen, wodurch ein erhöhter Energiebedarf entsteht. Dieser wird dann mangels Alternativen durch Verbiss oder Schälen der forstlichen Vegetation gedeckt, was sich extrem negativ auf die Waldverjüngung auswirkt. Existenzbedrohend kann das Schifahren abseits der Piste insbesondere für Raufuß- und Schneehühner sein, die sich im Bereich von kleinen Bäumen oder Lawinenwerken einschneien lassen und vom Wintersportler unbemerkt verletzt oder getötet werden.
Eindringliche Warnung der Bergrettung
Die Bergrettung Vandans möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass das Verlassen der Schirouten und eine Abfahrt in Unkenntnis des Geländes lebensgefährlich sein kann.
Infos zur Kampagne “Respektiere deine Grenzen” des Landes Vorarlberg finden Sie unter: www.respektiere-deine-grenzen.at.
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