Salzburger überfuhr Frau, die er für Schaufensterpuppe hielt
Die 41-Jährige aus dem Tennengau, die nach eigenen Angaben im Rahmen einer Kunstmesse eine Liegeperformance veranstaltet hatte, wurde verletzt. Alkotests bei den Beteiligten verliefen laut Polizei negativ. Der Autofahrer wird wegen fahrlässiger Körperverletzung angezeigt.
Für Schaufensterpuppe gehalten
Der 71-Jährige wollte nach eigener Aussage im Bereich Residenzplatz in einen Innenhof fahren und bemerkte einen auf dem Boden liegenden "Gegenstand", in Wahrheit die Frau. Auf der Seite vorbeifahren konnte er nicht, also beschloss er, die 41-Jährige, die seiner Meinung nach eine Schaufensterpuppe war, in Längsrichtung zu überfahren.
Dabei bemerkte er jedoch ein Schleifen und hörte Schreie und stoppte seinen Wagen. Passanten zogen die Tennengauerin unter dem Auto hervor. Ein Notarzt leistete Erste Hilfe, danach wurde die 41-Jährige in das Uniklinikum Salzburg eingeliefert.
Auch Frau droht rechtliches Nachspiel
Der Pkw-Lenker wird nun wegen fahrlässiger Körperverletzung angezeigt, wie eine Polizeisprecherin am Donnerstag auf APA-Anfrage erklärte. Inwieweit die Liegeperformerin eine Verantwortung für den Unfall trägt und ob sie ebenfalls strafrechtlich belangt wird, entscheide die Staatsanwaltschaft. Die Frau könnte auch eine verwaltungsrechtliche Übertretung begangen haben. Ob das tatsächlich der Fall ist, wird sich ebenfalls noch herausstellen. Falls aber bereits eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, darf die betroffene Person aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes nicht noch einmal bestraft werden.
Unbegründetes Verweilen auf der Fahrbahn kann eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben. In der Straßenverkehrsordnung (StVO), Paragraf 76, Absatz 2, heißt es: "Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern. Fußgänger haben, wenn es die Umstände erfordern, rechts auszuweichen und links vorzugehen."
Rechtlicher Hintergrund
Grundsätzlich ist für eine verkehrsfremde Nutzung der Straße gemäß Paragraf 82 Abs 1 der StVO 1960 eine Bewilligung zu beantragen. Unter dem Titel "Straßensondernutzung" ist auf der Homepage der Stadt Salzburg folgendes zu lesen: "Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen."
Wird eine behördliche Bewilligung erteilt, ist mit Kosten zu rechnen. Auf der Homepage steht weiters: "Das Verkehrs- und Straßenrechtsamt erteilt im Falle einer positiven Beurteilung durch die Bundespolizeidirektion Salzburg (Verkehrsabteilung) eine dafür erforderliche behördliche Bewilligung. Diese Grundinanspruchnahme wird vom Grundamt verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben."
(APA)
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