Es geht um die aliquote Kostenrückerstattung von Ski-Saisonkarten für die Zeit des ersten Lockdowns, in dem alle Skigebite komplett geschlossen hatten, wie der ORF Salzburg berichtet.
"Höhere Gewalt"
Viele Konsumenten wandten sich an den Verein für Konsumenteninformation (VKI), dessen Juristen in den allgmeinen Geschäftsbedingungen der Skigebiete keine Rückerstattung vorgesehen ist, wenn Skigebiete schließen. Sofern der Liftbetreiber nicht selbst Schuld an der Schließung hat.
Beim VKI sieht man allerdings im Fall der Pandemie "höhere Gewalt", und in diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass die Gefahr zu Lasten des Unternehmens geht - das also bezahlen müsste.
Musterklage könnte Folgen haben
Abgemahnt wurden vom VKI österreichweit vier Skigebiete, darunter auch eines in Vorarlberg. Diese sicherten zu, besagte Klauseln nicht zu gebrauchen, und den Konsumenten Angebote gemacht zu haben. Zum Teil allerdings niedriger, als eine anteilige Rückerstattung. Einer Familie aus Niederösterreich war ein solches Angebot von Ski Amade zu wenig, der VKI reichte in diesem Fall eine Musterklage ein.
Die rechtliche Beurteilung zum Rücktritt von einer Dienstleistung wie einer Liftbeförderung gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ist nicht eindeutig - zu Skigebieten fehlt es an Rechtsprechung, also an Gerichtsurteilen. "In einem Jahr werden wir sie sicher haben", sagte VKI-Juristin Beate Gelbmann zur Zeitung.
(VOL.AT/APA)
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