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Rapid-Fan saß straffrei auf Altacher Stadionzaun

LVwG hebt BH-Geldstrafe gegen Rapid-Fan auf.
LVwG hebt BH-Geldstrafe gegen Rapid-Fan auf. ©VOL.AT/ Stiplovsek
Bregenz, Altach. Landesverwaltungsgerichtshof hob BH-Geldstrafe auf: Öffentliche Ordnung nicht gestört, da weder Zuschauer noch Ordner provoziert wurden.

Ein Rapid-Fan saß bei einem Match der Fußball-Bundesliga straffrei auf einem Zaun im Altacher Stadion. Das hat jetzt das Landesverwaltungsgericht (LVwG) entschieden. Denn der Anhänger der Auswärtsmannschaft hat nach Ansicht des Gerichts in Bregenz mit dem Hinaufklettern und Sitzen auf dem Metallzaun weder andere Zuschauer noch Ordner gestört.

Deshalb hat das Landesverwaltungsgericht das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft (BH) aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt. Damit wurde in zweiter Instanz der Beschwerde des Fußballfans Folge gegeben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Wien wurde wegen der klaren Rechtslage für unzulässig erklärt.

Die BH hatte als erste Instanz wegen Störung der öffentlichen Ordnung nach Paragraf 81 des Sicherheitspolizeigesetzes noch eine Geldstrafe von 30 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Verwaltungsstrafe hätte die Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden Arrest betragen.

Zusammenfassend begründet hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit diesem Rechtssatz zur juristischen Orientierung: „Es konnte nicht festgestellt werden, dass durch das Erklettern und das anschließende Hinaufsitzen auf den Zaun in einem Fußballstadion durch den Beschwerdeführer die Zuschauer tatsächlich provoziert oder aufgebracht wurden. Auch kam es durch das Erklettern und das anschließende Hinaufsitzen auf den Zaun durch den Beschwerdeführer zu keiner Verlagerung bzw. Zusammenziehung der Ordnerdienste am gegenständlichen Absperrzaun. Daher lag kein Verhalten vor, welches die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört hätte.“

Deshalb sei nicht mehr zu prüfen gewesen, ob auch das zweite Tatbestandselement für eine Störung der öffentlichen Ordnung vorliege, nämlich ein besonders rücksichtsloses Verhalten.

Nur zum Bejubeln der Tore

Der Fan von Rapid Wien behauptete, er habe beim 3:1-Sieg in Altach im Mai 2015 nur zum Bejubeln von Toren seiner Mannschaft den vier Meter hohen Zaun im abgesperrten Gäste­sektor bestiegen.

Sein Anwalt meinte, die Vorgangsweise der BH „impliziert quasi eine ,Jagd‘ auf Fußballfans, die zugestandenerweise emotional agieren“. In Zukunft müsste „ein jeder Spieler, der ein Tor erzielt und in weiterer Folge auf den Zaun zu den Fans klettert, um zu jubeln, ebenfalls im Sinne der Rechtsmeinung der BH im Sinne des Paragrafen 81 Sicherheitspolizeigesetz belangt werden“.

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