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Radarwarnung mit Lichthupe – Graubereich oder verboten?

Radarwarnung mit Lichthupe – Graubereich oder verboten?
Radarwarnung mit Lichthupe – Graubereich oder verboten? ©APA/CANVA
Nicht jeder Einsatz ist erlaubt: Die Straßenverkehrsordnung regelt genau, wann das Aufblenden gesetzeskonform ist.

Der Begriff "Lichthupe" ist in der Straßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich genannt – juristisch korrekt ist von "Licht-, Blink- oder Warnzeichen" die Rede (in Österreich: § 22 StVO). Gemeint ist das kurze, stoßweise Betätigen des Fernlichts, um Aufmerksamkeit zu erzeugen – etwa gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

Erlaubt: Einsatz zur Verkehrssicherheit

Grundregel: Immer dann, wenn Hupen erlaubt ist, ist auch die Lichthupe zulässig – also dann, wenn sie der Sicherheit im Straßenverkehr dient. Typische Situationen sind:

  • Warnung vor Gefahr – etwa, wenn jemand im Begriff ist, bei Rot in eine Kreuzung einzufahren
  • Ankündigung eines Überholmanövers außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn dies für die Sicherheit erforderlich ist
  • Hinweis auf Fernlicht beim Gegenverkehr – aber nur, wenn niemand geblendet oder belästigt wird

Wichtig: Die Lichthupe darf nicht selbst zur Gefährdung werden – also niemanden irritieren oder erschrecken.

Verboten: Als Druckmittel oder Kommunikationsgeste

Viele alltägliche Anwendungen der Lichthupe sind rechtlich nicht zulässig, weil sie nicht der Sicherheit dienen. Dazu zählen unter anderem:

  • Auf der Autobahn, um Langsamere zum Spurwechsel oder Beschleunigen zu drängen
  • Um zu signalisieren: "Du hast Vorrang" oder "Ich verzichte auf meinen Vorrang"
  • Um andere zum Einfädeln oder Spurwechsel zu ermuntern: "Ich lass dich rein"
  • Als Signal an Fußgänger: "Du darfst gehen" oder "Bleib stehen"

Solche Signale können zu Missverständnissen und gefährlichen Situationen führen – und sind daher laut StVO unzulässig.

Radar-Warnung mit der Lichthupe – erlaubt oder nicht?

Streng genommen erlaubt die StVO den Einsatz der Lichthupe nur bei Gefahrenlagen – eine Radarkontrolle zählt dazu nicht. Das Warnen anderer vor einer Radarfalle wäre also nicht vorgesehen. Allerdings gibt es in Österreich Gerichtsurteile, die Strafen in solchen Fällen nicht aufrechterhalten haben.
Fazit: Das Warnen ist nicht ausdrücklich verboten, aber auch nicht rechtlich abgesichert.

Fazit: Nicht jedes Blinken ist erlaubt

Die Lichthupe ist ein nützliches Mittel im Straßenverkehr – wenn sie richtig eingesetzt wird. Wer sie verwendet, sollte sich bewusst sein, dass sie kein Kommunikationsmittel, sondern ein Sicherheitsinstrument ist. Wer sie falsch nutzt, kann sich strafbar machen oder andere gefährden.

(VOL.AT)

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