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Punktgenaue Hilfe zur richtigen Zeit

Der Heizkostenzuschuss kann noch bis 25. Februar 2022 beantragt werden.
Der Heizkostenzuschuss kann noch bis 25. Februar 2022 beantragt werden. ©Adobe Stock
Bludenz. „Mit dem Heizkostenzuschuss kann punktgenau dort geholfen werden, wo Hilfe benötig wird“, betont der Bludenzer Bürgermeister Simon Tschann die Bedeutung dieser Landesunterstützung.

Jährlich beantragen rund 650 Bludenzer Haushalte den Heizkostenzuschuss.

Im Bludenzer Rathaus wird die Beantragung dieses Zuschusses von den Mitarbeiter*innen der Sozialabteilung abgewickelt. „Bitte wenden Sie sich an unser Team. Gern wird Ihnen dort mit Rat und Tat zu Seite gestanden. Eine telefonische Terminvereinbarung hilft, Wartezeiten zu vermeiden“, verweist Sozialstadträtin Andrea Mallitsch an die zuständigen Stellen im Rathaus. 270 Euro beträgt diese einmalige Unterstützung. In Vorarlberg haben im vergangenen Jahr 12.211 Haushalte einen Heizkostenzuschuss des Landes erhalten. Insgesamt wurden dabei 3,16 Millionen Euro ausbezahlt.

In Bludenz beantragen im Schnitt rund 650 Haushalte den Heizkostenzuschuss. In der laufenden Periode sind inzwischen 480 Anträge eingebracht worden. Der Zuschuss kann noch bis zum 25. Februar 2022 bezogen werden. Die Antragstellung erfolgt bei der Wohnsitzgemeinde. Bezieher einer Sozialhilfe erhalten den Heizkostenzuschuss bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft.  

„Der Heizkostenzuschuss steht allen, die die dafür vorgesehenen Kriterien erfüllen zu. Der Weg ins Rathaus oder der Online-Antrag lohnt sich jedenfalls“, ist Bürgermeister Tschann überzeugt.

C H E C K L I S T E HEIZKOSTENZUSCHUSS 2021/22

Montag, 18. Oktober 2021 bis Freitag, 25. Februar 2022

Montag bis Donnerstag: 8.00 – 11.45 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

Freitag: 8.00 – 11.30 Uhr

Zur Ermittlung des monatliche Haushalts-Nettoeinkommen ist vorzuweisen:

Lohn/Gehalt (letzten 3 Lohnzettel)

Lehrlingsentschädigung (letzten 3 Lohnzettel)

Pension (Bescheid – auch von ausländischen Pensionen)

Leistungen aus AMS oder Krankenversicherung (Bescheid)

Wohnbeihilfe (Bescheid)

Unterhalt/Alimente (Gerichtsbescheid)

Kinderbetreuungsgeld GKK (Karenzgeld)

Einkommen durch Vermietung oder Verpachtung (Mietvertrag)

Zivildienstentschädigung und Grundwehrdienerentgelt (Bescheid)

Bankomatkarte und Einkommen vorlegen!

Es gelten die aktuellen Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der COVID-19-PANDEMIE. Bitte beachten Sie die Maskenpflicht und die Abstandsregel!

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