Von Seff Dünser / NEUE
Dafür wurde der unbescholtene und weitgehend geständige Angeklagte am 18. Dezember 2018 in einem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt.
Verzichtet
Der Angeklagte und Staatsanwältin Konstanze Manhart haben auf Nichtigkeitsbeschwerden am Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien letztlich verzichtet. Damit wurde der Feldkircher Schuldspruch wegen schweren Raubes in einem Fall, Raubes in 13 Fällen und versuchter schwerer Nötigung in einem Fall rechtskräftig.
Der 56-jährige Untersuchungshäftling und die öffentliche Anklägerin haben nur Strafberufungen erhoben. Der angeklagte Tiroler fordert eine niedrigere Strafe, die Staatsanwältin eine strengere Sanktion.
Über die Strafberufungen wird am 10. April am Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) ab 10.30 Uhr entschieden werden. Ein Richtersenat unter dem Vorsitz von Richter Ernst Werus wird die Strafhöhe festlegen. Danach wird das Urteil rechtskräftig sein. Der Strafrahmen beträgt 1 bis 15 Jahre Gefängnis.
Ein Mal mit Waffe
Hätte der Angeklagte bei seinem dritten Raub keine Waffe verwendet, hätte die mögliche Höchststrafe nur zehn Jahre Gefängnis ausgemacht. Beim Überfall auf eine Postfiliale in Dornbirn drohte der Täter im Mai 2009 aber mit einem vorgehaltenen Brotmesser. Deshalb wurde diese Tat als schwerer, bewaffneter Raub gewertet.
Bei den anderen 13 Überfällen habe er den Opfern stets nur eine Spielzeugpistole oder einen Spielzeugrevolver vorgehalten, sagte der Angeklagte. Deshalb erfolgte dazu der Schuldspruch wegen (teilweise versuchten) Raubes. Der Beschuldigte wird Postkartenräuber genannt, weil er mit Postkarten an die Polizei weitere Überfälle angekündigt hatte.
Auch Gericht genarrt
Der Arbeitslose hat nicht nur versucht, die Polizei zu narren, sondern auch das Gericht. Am Ende der Schöffenverhandlung am Landesgericht meldete der Angeklagte nur eine Strafberufung an. Während der dreitägigen Bedenkzeit meldete er dann aber auch eine Nichtigkeitsbeschwerde an. Daraufhin schrieb Richterin Tagwercher ein 30 Seiten umfassendes Urteil und stellte es dem Untersuchungshäftling zu. Danach hatte der Angeklagte vier Wochen Zeit, die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde schriftlich auszuführen. Am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zog er dann aber die Nichtigkeitsbeschwerde zurück.
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