Zu Beginn der warmen Jahreszeit gehen bei der Polizei vermehrt Beschwerden wegen Hecken und Sträuchern ein, weil diese an neuralgischen Punkten zu Gefahrenquellen werden können.

Damit Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen sicher benutzt werden können, müssen diese in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein.
Richtiges Zuschneiden
Dazu sind Hecken und Sträucher bis an die Grundgrenze zurück zu schneiden (StVO § 91). Was vielen nicht bewusst ist: Für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen, haften die Liegenschaftseigentümer:innen. Das kann teuer werden. Geschnitten werden muss alles auf den Gehsteig, den Radweg oder in den Straßenraum ragende Grün oder Geäst. Die Grundgrenze gilt als Schnittgrenze. Darüber hinaus darf die Sicht auf den Straßenverlauf, etwa im Kurvenbereich, nicht durch Laub oder Blattwerk beeinträchtigt werden. Überdies müssen auch Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung freigehalten werden.
Grundstückseigentümer:innen sind gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von ihrem Grundstück ausgehende Pflanzen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Sichtbehinderungen durch überhängendes Grünwerk sind zu vermeiden, indem dieses regelmäßig zurückgeschnitten wird. So können potenzielle Gefahrenquellen für Verkehrsteilnehmer:innen ausgeschlossen werden.
Factbox
- Grundgrenze ist Schnittgrenze
- Fahrbahnrand, Bankett, Gehsteig bis zu einer Höhe von mindestens 2,5 Metern freihalten
- Fahrbahn bis zu einer Höhe von mindestens 4,5 Metern freihalten
- Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung freihalten
- Tipp: Bei Hecken-Neupflanzungen sollte auf genügend Abstand zum Straßenraum geachtet werden.
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