Um die Position pflegender Angehöriger zu stärken und den pflegebedürftigen Menschen so lang wie möglich ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben zu Hause zu ermöglichen, kamen der Bund und die Länder im Rahmen der Art. 15a B-VG Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung überein, Förderungen bei Vorliegen einer 24-Stunden-Betreuung zu gewähren und diese im Rahmen der ihnen jeweils verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche abzuwickeln.
Ziel des gegenständlichen Entwurfes ist es, die in dieser Art. 15a B-VG Vereinbarung normierte Förderung von Pflegegeldbeziehern im Rahmen des Kompetenzbereiches des Landes umzusetzen sowie die Grundlage für darüber hinausgehende Förderungen für Pflegegeldbezieher zu schaffen.
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