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PCR-Testpflicht für Reiserückkehrer auf Flughäfen

Für Reisende aus den Niederlanden, Spanien oder Zypern werden negative PCR-Tests verpflichtend.
Für Reisende aus den Niederlanden, Spanien oder Zypern werden negative PCR-Tests verpflichtend. ©APA/ROBERT JAEGER
Sollten Reiserückkehrer aus Spanien, Zypern und den Niederlanden keinen Impfnachweis oder ein negatives PCR-Testergebnis dabeihaben, müssen sie ab 3. August auf österreichischen Flughäfen einen PCR-Test nachholen.
Saftige Strafen drohen

Ab kommenden Dienstag (3. August) müssen Reiserückkehrer und Urlauber aus den Niederlanden, Spanien oder Zypern auf österreichischen Flughäfen bei ihrer Einreise einen Nachweis über ihre Vollimmunisierung oder ein negatives PCR-Testergebnis mitführen.

Verpflichtende PCR-Tests an Flughäfen ab 3. August

Reisende ohne entsprechende Nachweise müssen sich registrieren und am Flughafen "unverzüglich" einen PCR-Test nachholen, wie die in der Nacht auf Donnerstag veröffentlichte Novelle der Einreiseverordnung vorsieht.

Aber auch Personen, die ein ärztliches Zeugnis über eine in den letzten 90 Tagen abgelaufene Infektion mit SARS-CoV-2 vorlegen können, ersparen sich die Durchführung eines molekularbiologischen Tests am Flughafen. Ein derartiges Zeugnis darf aber frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. Symptombeginn ausgestellt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass 48 Stunden vor der Ausstellung des Attests keine Symptome mehr vorhanden sein dürfen. Zudem müsse das Ärztliche Zeugnis die Bestätigung enthalten, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses "aufgrund der medizinischen Laborbefunde" keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Test darf in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden

Jene, die einen Test machen müssen, diesen aber "aufgrund besonderer Umstände" nicht "unverzüglich" am Flughafen durchführen können, dürfen ihn binnen 24 Stunden nachholen, heißt es in der novellierten Einreiseverordnung. Darunter fallen laut Ministerium etwa eine Einreise nach den Öffnungszeiten der Teststation oder fehlende Testkapazitäten aufgrund eines unerwartet großen Andrangs. Auch allfällige Wartezeiten mit Kleinkinder könnten dazu zählen, wie es hieß.

Vorgesehen sei, dass dann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kontrolliert, ob der Test nachgeholt wurde. Die Kontaktdaten der zu testenden Person werden erhoben, es besteht aber keine unmittelbare Quarantänepflicht, so das Gesundheitsministerium. Personen, die den PCR-Test verweigern, droht ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Strafhöhe bis zu 1.450 Euro.

Kinder bis zum zwölften Lebensjahr ausgenommen

Die Regelung der bisherigen Einreiseverordnung hinsichtlich Minderjähriger bleibt von der Novellierung unberührt. Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind von der Testpflicht ausgenommen. Für sie gelten aber sonst die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen.

Dass diese Maßnahme auf andere Länder ausgedehnt werden könnte, wollte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Donnerstag nicht ausschließen. Kriterium seien aber allein die Zahlen sein und ob diese in den jeweiligen Ländern steigen. Der Grund, warum man die PCR-Tests nur an Flughäfen vorschreibe, sei die Administrierbarkeit. Es wäre einfach zu schwierig, alle Grenzübergänge mit PCR-Tests auszustatten, argumentierte Mückstein.

(APA/Red)

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