Unterschieden wird zwischen der verbindlichen und der beachtlichen Patientenverfügung. Für eine verbindliche Verfügung ist volle Einsichts- und Urteilsfähigkeit nötig. Minderjährige oder Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, können diese Erklärung nicht abgeben. Zum Unterschreiben einer rechtlich verbindlichen Patientenverfügung ist im Vorfeld eine adäquate Aufklärung durch den behandelnden Arzt Voraussetzung.
In der Verfügung können lediglich gewisse medizinische Maßnahmen abgelehnt werden, man kann sich aber keine Behandlung wünschen. Außerdem verboten bleibt die Sterbehilfe, wie Gorbach nach der Regierungssitzung betonte. Die Gültigkeit der Verfügung, die nur vor einem Notar, Rechtsanwalt oder der Patientenanwaltschaft abgegeben werden kann, soll auf fünf Jahre beschränkt sein. Anschließend muss gegebenenfalls eine neue wirksame Erklärung fixiert werden. Werden nicht alle Formvorschriften eingehalten, handelt es sich bei der Patientenverfügung nicht um eine verbindliche sondern lediglich um eine beachtliche, die als Orientierungshilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens dienen soll.
Vizekanzler Gorbach hat das Gesetz, das nun noch vom Parlament bestätigt werden muss, nach dem Ministerrat als wichtigen Schritt zur Stärkung der Patienten- bzw. Patientinnenrechte bezeichnet.
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