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Papamonat: Bisher gilt Rechtsanspruch nur für Bundesbedienstete

Derzeit haben nur Bundesbedienstete einen Rechtsanspruch auf einen Papamonat.
Derzeit haben nur Bundesbedienstete einen Rechtsanspruch auf einen Papamonat. ©APA/HANS KLAUS TECHT
Laut Regierungsplänen soll der "Papa-Monat" bald für alle verbindlich sein. Bisher haben nur Bundesbedienstete einen Rechtsanspruch.

Der sogenannte “Papa-Monat” soll laut Regierungsplänen möglichst bald für alle verbindlich möglich sein. Derzeit haben nur Bundesbedienstete einen Rechtsanspruch, nach der Geburt des Kindes für einen Monat eine berufliche Auszeit zu nehmen, um sich gemeinsam mit der Partnerin um das Kind zu kümmern. Andere Arbeitnehmer sind hingegen auf eine freiwillige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angewiesen.

Bei der Diskussion um den “Papa-Monat” für alle geht es nicht primär um den Anspruch auf eine Geldleistung, sondern um das verbindliche Recht, ein Monat lang nach der Geburt bei Kind und Partner zuhause zu bleiben. Anspruch auf eine Geldleistung (“Familienzeitbonus”) haben bereits jetzt all jene, die nach der Geburt des Kindes ihre Erwerbstätigkeit für einen Monat komplett unterbrechen – egal, ob Bundesbediensteter, unselbstständig Erwerbstätiger oder Selbstständiger.

Vereinbarungen laut FPÖ “auf der Zielgeraden”

Vor allem Vizekanzler Heinz-Christian Strache drängte in den vergangenen Monaten darauf, den Rechtsanspruch auf die sogenannte “Frühkarenz” auch auf die Privatwirtschaft auszudehnen. Zuletzt sprach der FPÖ-Chef davon, dass die entsprechenden Verhandlungen mit dem Koalitionspartner ÖVP “auf der Zielgeraden” seien.

Abgewartet werden soll nun nur noch eine entsprechende EU-Richtlinie, die vermutlich noch vor der EU-Wahl im Mai fertig wird. Der entsprechende Beschluss im EU-Parlament fiel am vergangenen Donnerstag, nun ist noch der Beschluss im zuständigen EU-Ministerrat notwendig. Die Richtlinie soll Vätern nach der Geburt ihres Kindes europaweit einen Vaterschaftsurlaub von mindestens zehn Tagen garantieren, der in Höhe des Krankengeldes vergütet wird. Die Regelung in Österreich soll den Plänen zufolge hingegen großzügiger sein, die Zeitdauer etwa soll vier Wochen betragen.

Derzeit Rechtsanspruch nur für Bundesbedienstete

Die bereits jetzt für Bundesbedienstete geltende Regelung sieht vor, dass Männer und auch Frauen, die mit der Mutter des Kindes verheiratet sind bzw. in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, einen unbezahlten Karenz-Monat in Anspruch nehmen können. Dieser “Frühkarenzurlaub” oder “Babymonat” kann zwischen der Geburt des Kindes und dem Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter frei gewählt werden. Die Dauer liegt bei maximal vier Wochen.

Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt der Familie. Während der Frühkarenz bleibt der betroffene Bedienstete krankenversichert. Auch bei Adoptionen oder bei der Übernahme eines Pflegekindes haben Bundesbedienstete Anspruch auf die Frühkarenz, sofern das Kind noch nicht zwei Jahre alt ist. Hier beginnt der Rechtsanspruch mit dem Tag der Adoption oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

Alle anderen unselbstständig Erwerbstätigen haben derzeit keinen Rechtsanspruch auf einen derartigen Frühkarenzurlaub. Möglich ist hier lediglich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis. Die ist etwa durch einen Sonderurlaub gegen Bezüge-Entfall oder durch Regelungen im Kollektivvertrag möglich.

“Familienzeitbonus” bereits jetzt für alle offen

Bereits jetzt für alle offen steht der sogenannte “Familienzeitbonus”. Seit März 2017 ist es für all jene Partner, die sich nach der Geburt eine Auszeit nehmen (auch Selbstständige) möglich, diese Geldleistung zu beantragen. Sie wird durch die jeweilige Krankenkasse an erwerbstätige Väter ausbezahlt, die sich “unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen” und gleichzeitig ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen.

Pro Tag gibt es 22,60 Euro – und zwar für die Länge eines Monats (also 28 bis 31 Tage). In Summe bedeutet das rund 700 Euro für diesen einen Monat. Bezieht der Vater, wenn er in Karenz geht, danach zu einem späteren Zeitpunkt Kinderbetreuungsgeld, so werden von diesem die 700 Euro abgezogen. Die Bezugsdauer für das Kinderbetreuungsgeld verringert sich dadurch aber nicht. Bei der Neuregelung könnte es eventuell auch hier zu Änderungen (im Sinne einer Besserstellung) kommen.

Auch Selbstständige haben Anspruch auf den Familienzeitbonus: Sie müssen dafür ihre Tätigkeit einstellen, sich bei der Sozialversicherung abmelden oder ihr Gewerbe ruhend melden. Kein Anspruch auf den Familienzeitbonus hat man während eines normalen Urlaubs oder eines Krankenstandes. Die entsprechenden Nachweise sind dem Krankenversicherungsträger vorzulegen. Der Antrag muss bei der jeweiligen Krankenkasse spätestens binnen 91 Tagen ab der Geburt des Kindes gestellt werden.

Voraussetzungen für “Familienzeitbonus”

Für den Bezug des Familienzeitbonus gibt es einige Voraussetzungen: es muss Anspruch auf Familienbeihilfe sowie ein gemeinsamer Haushalt bestehen und der Lebensmittelpunkt der Familie muss in Österreich liegen. Außerdem muss man unmittelbar vor Bezugsbeginn 182 Kalendertage lang in Österreich (kranken- und pensionsversicherungspflichtig) erwerbstätig gewesen sein – und zwar durchgehend. Unmittelbar nach der “Familienzeit” ist diese Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen.

Der frühest möglich Zeitpunkt für den Bezug des “Familienzeitbonus” ist der Tag der Geburt des Kindes, bei Geburt im Krankenhaus der Tag der Entlassung des Kindes. Der Bezug muss durchgehend sein und innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt liegen.

(APA/Red)

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