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ORF-Gebühr ist laut Höchstgericht verfassungskonform und bleibt verpflichtend

Auch Haushalte ohne Empfangsgerät müssen den ORF-Beitrag zahlen.
Auch Haushalte ohne Empfangsgerät müssen den ORF-Beitrag zahlen. ©APA/AFP und Canva Auch Haushalte ohne Empfangsgerät müssen den ORF-Beitrag zahlen. ©APA/AFP und Canva
Alle Haushalte in Österreich müssen weiterhin den ORF-Beitrag zahlen – unabhängig davon, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich genutzt wird.

Das hat der Verfassungsgerichtshof am Dienstag entschieden. Das ORF-Beitragsgesetz 2024 sei mit der Verfassung vereinbar, teilte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit.

Die monatliche Haushaltsabgabe in Höhe von 15,30 Euro ist demnach auch für Personen verpflichtend, die keine ORF-Inhalte konsumieren. Entscheidend sei allein, dass ein Haushalt mit Hauptwohnsitz in Österreich grundsätzlich Zugang zum öffentlich zugänglichen Angebot des ORF habe.

Gleichheitsgrundsatz laut VfGH nicht verletzt

In der abgewiesenen Beschwerde wurde argumentiert, dass es gleichheitswidrig sei, Nichtnutzer zur Zahlung in gleichem Umfang wie Nutzer zu verpflichten. Der VfGH stellte klar, dass der Gesetzgeber nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Möglichkeit der Nutzung des Angebots sei entscheidend, nicht der tatsächliche Konsum.

Öffentliches Interesse als Begründung

Die Richter betonten, dass es im öffentlichen Interesse liege, einen leistungsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren. Die Beitragspflicht sei Teil einer "teilhabeorientierten, gleichmäßigen Lastenverteilung", die alle Haushalte betreffe – auch solche ohne Empfangsgeräte.

OBS darf Beiträge einheben

Auch die Zuständigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) für die Festsetzung und Einhebung der Beiträge wurde vom Gericht bestätigt. Die Ausgliederung dieser Aufgabe sei sachlich gerechtfertigt und effizient.

Verfahren beim BVwG werden fortgesetzt

Mit dem Spruch des VfGH endet auch die Unterbrechung eines sogenannten Massenverfahrens. Zahlreiche Beschwerden gegen den ORF-Beitrag, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, können nun weiterverhandelt werden.

(VOL.AT)

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