OGH nach Grasser-Urteil am Zug

Nach der schriftlichen Urteilsausfertigung des Oberste Gerichtshofs (OGH) kommt wieder das Wiener Straflandesgericht ins Spiel, da es bei dem OGH-Spruch auch Teilaufhebungen gegeben hat, die wieder an die erste Instanz zurückwandern.
Teilaufhebungen der erstinstanzlichen Urteile gegen Grasser und Co. wandern an Wiener Straflandesgericht zurück
Dort wird eine Richterin oder ein Richter für die Neuverhandlung bestimmt, die oder der dann die Verhandlung ausschreibt. Sodann obliegt der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), ob die Anklage in den Teilaufhebungen aufrecht bleibt. Da der schwerwiegendste Tatvorwurf - die Untreue - schon rechtskräftig entschieden ist und die noch aufrechten Vorwürfe mit einem weit geringeren Strafmaß belegt sind, könnte die WKStA auch von einer neuerlichen Anklage absehen. Wann die Entscheidung dafür fallen könnte, ist laut WKStA offen. Gründe für die Teilaufhebungen waren laut OGH "Rechtsfehler mangels Feststellungen, einerseits zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen und andererseits zur Klärung des Eintritts von Verjährung". Für Grasser, der in den Causen Buwog und Terminal Tower Linz zu vier Jahren Haft verurteilt wurde, heißt es nun, auf die schriftliche Aufforderung zum Haftantritt zu warten.
(APA/Red)
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