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Nur Geldstrafe für Kinderpornografie

Der Schuldspruch erfolgte wegen pornografischer Darstellung Minderjähriger
Der Schuldspruch erfolgte wegen pornografischer Darstellung Minderjähriger ©Unsplash
Sanktion fiel milder aus als sonst, weil besachwalteter Angeklagter eingeschränkt zurechnungsfähig war.

Von Seff Dünser (NEUE)

Zweieinhalb Jahre lang hat sich der geständige Angeklagte im Internet Fotos und Videos von verbotener Pornografie mit Kindern und Jugendlichen verschafft. Trotzdem kam der Unterländer beim Strafprozess am Landesgericht Feldkirch mit einer teilbedingten Geldstrafe davon. Das deshalb, weil der unter Erwachsenenvertretung stehende 50-Jährige aufgrund seiner Intelligenzminderung nur eingeschränkt zurechnungsfähig war.

Daher fiel die Sanktion mit einer Geldstrafe von 1500 Euro (300 Tagessätze zu je fünf Euro) milde aus. Zumal der unbescholtene Mann davon dem Gericht nur 750 Euro zu bezahlen hat. Der Strafrest wurde ihm für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil, mit dem der von Lukas Burger verteidigte Angeklagte und Staatsanwältin Julia Berchtold einverstanden waren, wurde schon am Ende der Hauptverhandlung rechtskräftig.

Keine kombinierte Strafe

Der Schuldspruch erfolgte wegen pornografischer Darstellung Minderjähriger. Dafür betrug der Strafrahmen bis zu zwei Jahre Gefängnis. Denn der Angeklagte hatte sich auch Pornobilder mit Unmündigen verschafft.

Wegen der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im langen Tatzeit­raum sei von der Linie der Rechtsprechung abzuweichen gewesen, sagte Richter Martin Mitteregger in seiner Urteilsbegründung. Sonst werde das Delikt mit einer sogenannten kombinierten Strafe geahndet – mit einer Kombination aus bedingter Haftstrafe und unbedingter Geldstrafe.

Der Richter stützte sich bei der Einschätzung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf das von ihm bestellte psychiatrische Gutachten des Bregenzer Sachverständigen Franz Riedl. Zur Einholung des Gutachtens war die Verhandlung im März vertagt worden. Der 50-Jährige hatte sich nach den gerichtlichen Feststellungen aus Neugier im Internet an einer Chatgruppe beteiligt. So verschaffte er sich Zugang zu strafbarer Pornografie mit Kindern und Jugendlichen.

(Quelle: NEUE)

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