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Notarfehler: Testament ungültig

Formale Erfordernisse nicht erfüllt
Formale Erfordernisse nicht erfüllt ©Symbolbild
OGH entschied, dass Unterzeichnen von fremdhändigem Testament mit zwei losen Blättern nicht erlaubt ist. Gatte der Erblasserin wird nicht enterbt, sondern erbt nun ein Drittel.

Von Seff Dünser (NEUE)

Der Notar aus dem Bezirk Feldkirch beging folgenschwere Fehler, für die er von den geschädigten zwei Erben wohl in Haftung genommen werden wird. Denn das von ihm vorbereitete fremdhändige Testament bestand beim Unterzeichnen aus zwei losen, miteinander nicht verbundenen Blättern. Und es fand sich auf dem zweiten Blatt kein Vermerk der Erblasserin auf ihren letzten Willen.

Weil das fremdhändige Testament damit nicht den formalen gesetzlichen Erfordernissen zur Vermeidung von Fälschungen entspricht, wurde es nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) für ungültig erklärt. Damit tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Demnach erbt der Gatte der Erblasserin, den sie enterben wollte, ein Drittel ihres mit 214.000 Euro bezifferten Vermögens. Die anderen zwei Drittel entfallen auf die beiden Kinder der Verstorbenen, die nach dem Willen der Erblasserin zu gleichen Teilen Erben des gesamten Vermögens werden sollten.

Am 12. Mai 2017 unterschrieb die Erblasserin in einem Pflege­heim in Hohenems, in dem sie untergebracht war, ihr fremdhändiges Testament, das zuvor in der Notariatskanzlei per Computer vorbereitet worden war. Das Testament bestand aus zwei losen Blättern. Auf der Rückseite des ersten Blatts unterschrieben die Erblasserin und zwei Testamentszeugen. Auf der Vorderseite des zweiten Blatts unterschrieb als weiterer Testamentszeuge der für die Testamentsabwicklung zuständige Notar.

Zu spät verbunden

Der Notar nahm nach dem Unterschreiben im Pflegeheim die beiden Blätter mit in seine Kanzlei, wo sie gebunden wurden. Somit wurde aber die erforderliche formale und inhaltliche Einheit des Testaments zu spät hergestellt, beschlossen die Richter des Obersten Gerichtshofes. Bei dem fremdhändigen Testament hätten die Blätter schon beim Unterzeichnen miteinander verbunden sein müssen. Dafür wären Büroklammern nicht ausreichend gewesen, merkten die Wiener Höchstrichter an.

Die OGH-Richter gaben in dritter und letzter Instanz dem Revisionsrekurs des Gatten der 2018 verstorbenen Erblasserin Folge. Sie stellten den erstinstanzlichen Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn wieder her. In Wien wurde der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch abgeändert. Die Feldkircher Rekursrichter hatten in zweiter Instanz den Beschluss des Bezirksgerichts aufgehoben, weil sie die vom OGH jedoch nicht geteilte Ansicht vertraten, das Testament sei gültig.

(Quelle: NEUE)

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