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Neues zur BP-Wahl: Wahlkarten können bereits beantragt werden

Am 4. Dezember ist es soweit
Am 4. Dezember ist es soweit ©APA
Alle Österreicher, die ihre Stimme per Briefwahl oder am Wahlsonntag außerhalb des "eigenen" Wahllokals abgeben wollen, müssen einen Antrag stellen. Dies ist jetzt schon möglich.
Heute hätte Österreich gewählt
Großem Bürokratieaufwand für neuen Wahltermin

Bereits erhaltene Wahlkarten für den ursprünglichen Termin, den 2. Oktober,  können vernichtet werden – sie sind am 4. Dezember ungültig.

Bereits den Bezirkswahlbehörden zugeschickte Wahlkarten ganz früher Wähler sammelt die Bundeswahlbehörde – als Beweismittel für die Untersuchungen über die fehlerhaften Wahlkarten. Denn Probleme mit dem Klebstoff haben ja dazu geführt, dass der Wahltermin verschoben werden musste.

Bei der Gemeinde beantragen

Beantragt werden können Wahlkarten bei der Gemeinde – mündlich oder schriftlich, also per Brief, Fax, E-Mail oder Internetmaske, aber keinesfalls telefonisch. Seit der Ausschreibung der Wahl – am 26. September – werden Anträge entgegen genommen. Angegeben werden muss der Grund für die Wahl außerhalb des Wahllokals – Ortsabwesenheit, aber auch Gehbehinderung oder Bettlägerigkeit. In letzteren Fällen kann auch der Besuch durch eine “fliegende” Wahlbehörde beantragt werden. Auslandsösterreicher, die ein Wahlkarten-Abo haben, bekommen ihre Unterlagen automatisch zugeschickt.

Wählerverzeichnis aktualisiert

Da für die Wahlwiederholung beschlossen wurde, die Wählerverzeichnisse zu erneuern, hat sich für Wahlberechtigte, die seit dem ersten Wahlgang den Hauptwohnsitz gewechselt haben, auch der Wahlort geändert: Sie stehen jetzt in ihrer neuen Wohngemeinde in der Wählerevidenz, können dort ohne Wahlkarte wählen – oder gegebenenfalls beim dortigen Gemeindeamt eine Wahlkarte beantragen.

Anträge sind bis in der Woche vor der Wahl möglich – schriftlich bis zum Mittwoch, 30. November, mündlich (und schriftlich, wenn die persönliche Übergabe an eine bevollmächtigte Person möglich ist) bis zum Freitag, 2. Dezember, 12.00 Uhr.

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Verstoßen Weihnachtsmärkte gegen die Wahlordnung?

Die Tatsache, dass die Hofburg-Stichwahl auf den 4. Dezember verschoben wurde, hat zuletzt Befürchtungen laut werden lassen, dass deshalb Adventmärkte nicht am üblichen Platz abgehalten werden können. Denn rund um Wahllokale gelten Verbotszonen – und dort sind “Ansammlungen” verboten. Das Innenministerium empfiehlt den Bürgermeistern im Leitfaden nun “enge Verbotszonen” zu ziehen.

Ein Adventmarkt sei zweifelsohne als “Ansammlung” zu sehen – und eine solche ist innerhalb der Verbotszone verboten. Wahllokale sind aber oft im Gemeindeamt oder in Schulen untergebracht, die Plätze davor sind beliebte Standorte für die Weihnachts-Ständchen.

Keine Veranstaltungen in Wahllokalen

Im Leitfaden für die Bundespräsidenten-Wahl empfiehlt das Ministerium deshalb: “Für den Fall, dass im Bereich der bisher gebräuchlich gewesenen Verbotszonen am Wahltag die Abhaltung von Adventmärkten oder Veranstaltungen geplant sein sollte, wird darauf zu achten sein, dass die Verbotszonen so festgelegt werden, dass sie sich nicht auf den Bereich des Marktgebietes oder der Veranstaltung erstrecken.” Das Gesetz gebe keine Mindestgröße vor, Verbotszonen könnten also auch “in einem sehr geringen Abstand rund um Wahllokale gezogen werden”. Betont wird aber, dass im Gebäude des Wahllokales “keinesfalls Veranstaltungen anberaumt werden” dürfen.

Definiert werden die Verbotszonen von den Gemeindewahlbehörden. Bis spätestens 4. November müssen sie diesmal festlegen, wie groß die Verbotszonen vor Wahllokalen sind.

(APA)

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