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Neues "Corona-Kurzarbeitsmodell" ist verfügbar

Das neue "Corona-Kurzarbeitsmodell" ist verfügbar.
Das neue "Corona-Kurzarbeitsmodell" ist verfügbar. ©pixabay.com (Sujet)
Seit Donnerstag kann das neue Corona-Kurzarbeitsmodell beantragt werden. Mit diesem sollen Unternehmen ihre Arbeitnehmer behalten können.

Das neue Corona-Kurzarbeitsmodell kann seit gestern Nachmittag beantragt werden, die Formulare dafür sind beim Arbeitsmarktservice (AMS) online gestellt. Damit sollen die Unternehmen ihre Arbeitnehmer behalten und nicht kündigen, auch wenn durch die Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus der Umsatz stark reduziert ist oder ganz entfällt.

"Hohe Nachfrage" von Seiten der Unternehmen

Laut AMS gibt es bisher eine "hohe Nachfrage" von Unternehmensseite. Bei der Pressekonferenz von Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) heute Freitag um 13 Uhr wird die neue Kurzarbeit Thema sein.

Die Regierung hat dafür vergangenes Wochenende 400 Mio. Euro angekündigt. Das neue Modell ist allen Unternehmen zugänglich, unabhängig von der Größe oder Branche. Ziel ist eine vereinfachte Abwicklung sowie die Möglichkeit, die Arbeitszeit über längere Perioden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums auf bis zu Null zu senken.

Gehalt wird um 10 bis 20 Prozent reduziert

Für die Arbeitnehmer bringt die Kurzarbeit auch bei einer Absenkung auf 10 Prozent zwischen 80 und 90 Prozent ihres früheren Gehalts - das ist deutlich mehr als in der Arbeitslosigkeit, wo zwischen 55 und 60 Prozent des früheren Gehalts ausbezahlt werden. Die Arbeitgeber erhalten fast das gesamte Gehalt vom Staat über das AMS ersetzt.

Arbeiterkammer-Direktor Christoph Klein appelliert an alle Unternehmen, die Kurzarbeit wenn nötig zu beantragen: "Hier haben die Arbeitgeber die Möglichkeit, nahezu zum Nulltarif Kurzarbeitzu nutzen und damit die Krise zu überbrücken", sagte er zur APA. "Das ist eine sehr günstige Alternative im Vergleich zur Kündigung, und die Menschen behalten ihren Arbeitsplatz." Die Arbeitgeber sollten auch an die Zeit nach der Corona-Krise denken: "Wir sollten alle schauen, dass gut funktionierende Strukturen jetzt nicht in alle Winde zerstreut werden."

Mahrer fordert Unternehmen auf, Modell zu nutzen

Auch Wirtschaftskammer-Präsident Harald Mahrer hat bereits mehrfach die Unternehmen dazu aufgefordert, das neue Kurzarbeitsmodell zu nutzen. Das vorliegende Modell sei für alle Betriebe attraktiv. Jetzt müsse man die Unternehmen umfassend informieren, um möglichst viele Jobs zu erhalten.

Arbeitsministerin Aschbacher richtete gestern gemeinsam mit den zuständigen Landesräten aller Bundesländer ebenfalls einen Appell an die Arbeitgeber: Durch die Übernahme der Dienstgeberbeiträge ab dem ersten Monat durch das AMS biete das neue Corona-Kurzarbeits-Modell für die Unternehmen äußerst attraktive Bedingungen, ihre Belegschaft trotz der schwierigen Lage weiter in Beschäftigung zu halten und jetzt schon auch an die Zeit nach der Krise zu denken.

Beispiele für neues Modell

In Beispielsrechnungen zum neuen "Corona-Kurzarbeitsmodell" weisen Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer auf die Vorteile des Modells hin: Man könne damit lange Zeiträume mit null Arbeitsstunden überbrücken. Die Arbeitnehmer bekommen deutlich mehr Gehalt, als das Arbeitslosengeld ausmachen würde. Und die Arbeitgeber bekommen den Großteil ihrer Kosten ersetzt.

Die Arbeiterkammer bringt das Beispiel eines Beschäftigten, der bisher Vollzeit (38,5 Wochenstunden) arbeitet und brutto 2.000 Euro bzw. 1.496 Euro netto monatlich (14 Mal im Jahr) verdient. Zunächst werden drei Monate Kurzarbeit mit der niedrigst möglichen Arbeitszeit von 10 Prozent vereinbart. Gleichzeitig wird ausgemacht, dass anfangs solange wie möglich null Stunden gearbeitet werden. Daher bleibt der Arbeitnehmer zunächst die ersten elf Wochen zu Hause und bekommt 80 bis 90 Prozent des bisherigen Nettoverdiensts. In der zwölften Woche steigt er dann mit 11 Stunden 33 Minuten Arbeitszeit wieder ein und arbeitet in der dreizehnten Woche wieder voll.

Sollte der Arbeitnehmer auch in der zwölften und dreizehnten Woche noch nicht benötigt werden, kann er gleich anschließend auch die nächsten 13 Wochen Kurzarbeit gehen. Dann könnte der Arbeitnehmer die ersten 23 Wochen zu Hause bleiben und nicht arbeiten und erst danach wieder zu arbeiten beginnen: In der 24. Woche dann 23 Stunden 6 Minuten, in der 25. und 26. Woche wieder mit voller Arbeitszeit.

AMS übernimmt Kurzarbeitskosten

Die Arbeitskosten für den Arbeitgeber übernimmt während der Kurzarbeit fast zur Gänze das Arbeitsmarktservice. Für 2.000 Euro brutto hat der Arbeitgeber 2.570 Euro laufende Bruttokosten pro Monat, mit den anteiligen Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) sind es 2.997 Euro. Durch den Lohnausgleich auf 85 Prozent erhält der Arbeitnehmer monatlich netto 1.271 Euro bei durchschnittlich 10 Prozent der Arbeitsleistung während der Kurzarbeitsperiode.

Für den Arbeitgeber fallen während der Kurzarbeitsperiode monatliche Arbeitskosten von 2.252 Euro an, er erhält aber eine Kurzarbeitsbeihilfe von 2.311 Euro. Damit gewinnt er im laufenden Monat sogar eine zusätzliche Liquidität durch die Weiterbeschäftigung dieses Arbeitnehmers von 58 Euro. Unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen (Urlaubs, Weihnachtsgeld) liegen die effektiven Monatskosten des Arbeitgebers bei 317 Euro. Dafür erhält er 10 Prozent der ursprünglichen Arbeitszeit in der Kurzarbeitsperiode - und das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht.

Wirtschaftskammer hat ebenfalls Beispiele erstellt

Auch die Wirtschaftskammer hat Beispiele berechnet. Der Unterschied zu den Beispielen der AK bestehe darin, dass man die echten Jahreskosten (Sonderzahlungen und Urlaubsansprüche) inkludiert habe, die AK nur die Sonderzahlungen, hieß es von der WKÖ auf Anfrage.

Bei einem Gehalt von 2.050 Euro brutto habe der Arbeitgeber bisher monatliche Kosten (in 12 Monaten) von 3.072 Euro. Bei 90-prozentiger Arbeitsreduktion reduzieren sich die Kosten auf 575 Euro pro Monat, so die WKO. Das Unternehmen habe eine Ersparnis von 81,3 Prozent. Wenn ein Dienstnehmer 4.000 Euro brutto verdient, reduzieren sich die monatlichen Kosten bei einer Kurzarbeit von 10 Prozent von bisher 5.993,80 Euro auf 1.063 Euro, also um 82 Prozent. Auch bei einem Arbeitnehmer mit 6.000 Euro Bruttolohn werden bei 90-prozentiger Arbeitszeitreduktion 83 Prozent der Arbeitskosten des Arbeitgebers vom AMS - also vom Staat - ersetzt.

Corona-Kurzarbeit: Fragen und Antworten von der AK

Die Arbeiterkammer (AK) hat Fragen und Antworten zum neuen Kurzarbeitsmodell in der Corona-Krise zusammengefasst. Im Folgenden ein Überblick:

Was ist Corona-Kurzarbeit? Dabei wird in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt. Das dient zur Überbrückung von wirtschaftlichen (nicht saisonbedingten) Störungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus und soll die Beschäftigten im Betrieb halten. Kündigungen sollen vermieden werden. Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Basis einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung der Sozialpartner.

Wann kann Corona Kurzarbeit in einem Betrieb eingeführt werden? Corona-Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße und der Branche möglich. Das Unternehmen nimmt in einem ersten Schritt per Mail oder telefonisch Kontakt mit dem AMS auf. Zeitgleich finden Gespräche auf betrieblicher Ebene statt, um in Betrieben mit einem Betriebsrat eine unterschriftsreife Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat braucht es Einzelvereinbarungen mit jedem Beschäftigten.

Wo ist die Corona-Kurzarbeit geregelt? Kurzarbeit wird grundsätzlich im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG § 37b und 37c) geregelt. Die spezielle Corona Regelung findet sich in § 37b Abs 7 AMSG. Die Umsetzung legt eine Richtlinie des AMS (Arbeitsmarktservice) fest. Darüber hinaus gibt es eine Grundsatzeinigung zwischen den Sozialpartnern ÖGB und AK sowie WKÖ und der IV.

Welche Unterstützung gibt es vom AMS? Um vom Arbeitsmarktservice Kurzarbeitsbeihilfe beanspruchen zu können, braucht es eine schriftliche Kurzarbeitsvereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber-Vertretung (Wirtschaftskammer). Die Kurzarbeitsbeihilfe, die das AMS dem Arbeitgeber auszahlt, dient zur teilweisen Abgeltung der entstehenden Kosten insbesondere dieser Kurzarbeitsunterstützung

Wie lange kann der Zeitraum für Corona-Kurzarbeit sein? Zunächst ist der Zeitraum auf drei Monate begrenzt. Bei Bedarf kann die Kurzarbeit um weitere drei Monate verlängert werden.

Auf welches Maß kann die Arbeitszeit reduziert werden? Im gesamten Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit um maximal 90 Prozent reduziert werden. Dabei können auch längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden.

Wie viel Entgelt erhält ein Arbeitnehmer? Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor Kurzarbeit und garantiert ein Mindesteinkommen: Bis zu 1.700 Euro Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts. Bis zu 2.685 Euro sind es 85 Prozent, ab 2.686 Euro 80 Prozent des bisherigen Nettoentgelts. Für Einkommensteile über 5.370 Euro gebührt keine Beihilfe. Bei Lehrlingen beträgt das Einkommen 100 Prozent des bisherigen Nettoentgelts.

Was passiert mit Sonderzahlungen (Urlaubsgeld)? Für Sonderzahlungen gibt es die ungekürzte Zahlung - wie vor Eintritt in die Kurzarbeit vereinbart.

Ist der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit weiterhin voll sozialversichert? Die Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber auf Basis des ungekürzten Einkommens vor Eintritt in die Kurzarbeit zu leisten. Das heißt, dass sich beim Arbeitslosengeld oder für die Pensionsbemessung für die betroffenen Arbeitnehmer kein Nachteil ergibt. Im Corona Kurzarbeitsmodell werden die Sozialversicherungsbeiträge ab dem ersten Monat dem Unternehmen vom AMS ersetzt.

Dürfen auch Lehrlinge in die Kurzarbeit einbezogen werden? Ja. Sie erhalten die volle Lehrlingsentschädigung weiter.

Wie kann der Betriebsrat an der Kurzarbeitsvereinbarung mitwirken? Der Betriebsrat ist von Beginn an in die Verhandlungen zur Einführung von Kurzarbeit einzubeziehen. Das betrifft die Gespräche zwischen dem Arbeitgeber und dem AMS über die für die Kurzarbeitsbeihilfe notwendigen Rahmenbedingungen, über die Verhandlungen zu einer Kurzarbeitsvereinbarung, sowie über notwendige Betriebsvereinbarungen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stelle die Gewerkschaft.

Können Teilzeitbeschäftigte in die Kurzarbeit einbezogen werden? Ja, dabei muss die bisherige Teilzeit-Arbeitszeit entsprechend reduziert werden.

Kann ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeitsphase gekündigt werden? Während der Dauer der Kurzarbeit muss jener Beschäftigungsstand im Betrieb (bzw. im betroffenen Betriebsteil, wenn dieser örtlich oder organisatorisch so sehr getrennt ist, dass unterschiedliche Kollektivverträge gelten) aufrechterhalten werden, der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden hat. Betriebsbedingte Kündigungen dürfen frühestens nach der Behaltefrist ausgesprochen werden. Davon kann das AMS ausnahmsweise absehen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes unmöglich erscheinen lassen. Personenbezogene Kündigungen sind immer möglich; der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, durch Neueinstellung den Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei einvernehmlicher Lösung von Dienstverhältnissen besteht für den Dienstgeber keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes.

Gibt es nach der Kurzarbeitsphase einen Kündigungsschutz? In den Kurzarbeitsvereinbarungen wird eine Behaltepflicht für die Zeit nach der Kurzarbeit von einem Monat festgelegt.

Kann ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeitsphase selbst kündigen? Ja, jederzeit unter Einhaltung der geltenden Fristen. Eine einvernehmliche Lösung gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer nachweislich Gelegenheit hatte, sich mit Betriebsrat oder Gewerkschaft zu beraten.

>>> Aktuelle News zum Coronavirus

(APA/Red)

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