Neue Regeln für Privatschulen geplant: Das soll sich ändern
Aktuell muss die Gründung einer Privatschule nur angezeigt werden und kann innerhalb von drei Monaten wegen fehlender Voraussetzungen untersagt werden. Ab Anfang 2027 soll ein Genehmigungsverfahren eingeführt werden, laut einem Begutachtungsentwurf mit Frist bis 29. Dezember. Die Gründung muss dann mindestens sechs Monate vor dem Unterrichtsbeginn angekündigt werden, und die Schulbehörde muss ein Zulassungsverfahren durchführen.
Mehr Rechtssicherheit für Privatschulen durch neue Regeln
Mit dem neuen System erhofft man sich eine Verbesserung der Rechtssicherheit für Schulerhalter, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte, heißt es in den Erläuterungen. Neu geregelt wird auch der Widerruf der Genehmigung. Darüber hinaus gibt es auch neue Vorgaben für Privatschul-Erhalter - so müssen sie etwa die technischen Voraussetzungen für ihre Einbindung in die Schulverwaltungssysteme schaffen.
Neuerungen gibt es auch bei der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts - mit diesem dürfen Privatschulen Zeugnisse ausstellen, die jenen gleichartiger öffentlicher Schulen gleichgestellt sind. Künftig soll das Öffentlichkeitsrecht an Privatschulen erst nach einer Überprüfung des laufenden Betriebs verliehen werden, anders als bisher dafür aber auf Dauer (und nicht nur eingeschränkt auf bereits bestehende Klassen). Vorgeschrieben wird aber gesetzlich eine dreimalige Überprüfung innerhalb von zehn Jahren auf das weitere Vorliegen der Voraussetzungen und die Einhaltung der schulrechtlichen Bestimmungen.
Bildungsdirektionen für Öffentlichkeitsrecht zuständig
Änderungen gibt es auch bei der Zuständigkeit: Verliehen werden soll das Öffentlichkeitsrecht künftig durch die jeweilige Bildungsdirektion - bisher war das Bildungsministerium dafür zuständig. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit muss dieses aber den Vollzug der Bildungsdirektionen stichprobenartig überprüfen.
Auswirkungen haben die neuen Regeln auch für manche bereits bestehende Privatschulen. Sogenannte Statutschulen - das sind solche ohne gesetzlich geregelte Schulart wie Volksschule, Mittelschule etc. - müssen ihre Organisationsstatute an die neue Rechtslage anpassen. Und Schulen, die noch weder Statutschulen sind noch eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung haben, müssen um diese bis 1. September 2027 ansuchen.
(APA/Red)
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Herzlichen Dank für deine Zusendung.